Rz. 51

Nach § 8 BewG gelten die §§ 47 BewG auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist. Die Vorschrift bezieht sich auf Fälle, in denen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen Ereignis abhängig ist, bei dem der Eintritt als solcher gewiss und nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss ist. Anders als § 163 BGB gilt § 8 BewG nicht in Fällen, in denen sowohl der Eintritt als solcher als auch der Zeitpunkt des Eintritts feststehen. Als zukünftiges Ereignis, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss ist, kommt praktisch nur der Tod einer bei Vornahme des Rechtsgeschäfts lebenden Person in Betracht.[1] Der ungewisse künftige Zeitpunkt kann sowohl den Anfangs- als auch den Endtermin der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bestimmen.

 

Rz. 52

Soll der Erwerb eines Wirtschaftsguts erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt wirksam werden, sind für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke die Spezialvorschriften in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG vorrangig. Hiernach entsteht die Steuer für die zu einem Erwerb gehörenden betagten oder befristeten Ansprüche erst mit dem Eintritt des Ereignisses, durch das die Ansprüche betagt oder befristet sind. Unter betagten Ansprüchen i. S. d. Vorschrift sind dabei nur solche zu verstehen, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist; steht der Fälligkeitszeitpunkt fest, entsteht die Steuer bereits mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und sind die Ansprüche ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen.[2]

 

Rz. 53

Ist der Verbleib eines Wirtschaftsguts befristet, findet § 8 BewG nach seinem Wortlaut keine Anwendung. Denn die Vorschrift spricht nur von dem "Erwerb" des Wirtschaftsguts und stellt nur in Bezug auf die Lastenentstehung oder den Wegfall gleich. Dennoch ist davon auszugehen, dass § 8 BewG auch in Fällen gilt, in denen beim Erwerb bereits feststeht, dass das Wirtschaftsgut zu einem noch ungewissen Zeitpunkt wieder herauszugeben ist[3]; dieser Fall ist in seiner Bewertung dem Erwerb unter einer auflösenden Bedingung gleichzustellen. Daraus folgt, dass die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zunächst unter Einbeziehung des Erwerbs festzusetzen ist[4] und nach Eintritt des Ereignisses auf Antrag des Stpfl. entsprechend dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen ist.[5] In Fällen, in denen Gegenstand des Erwerbs wiederkehrende Nutzungen von unbestimmter Dauer sind, finden auch in diesem Fall vorrangig die Regelungen in § 13 Abs. 2 und 3 sowie § 14 und § 15 Abs. 3 BewG Anwendung.

 

Rz. 54

Hängt die Entstehung einer Last von dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab, ist die Last bei der Steuerfestsetzung zunächst nicht zu berücksichtigen.[6] Nach Eintritt des Ereignisses ist die Last entsprechend dem tatsächlichen – ggf. auf den Bewertungsstichtag abgezinsten – Wert der Belastung abzuziehen und die Steuerfestsetzung auf Antrag entsprechend zu ändern.[7]

Endet die Last mit Eintritt eines in der Zukunft liegenden Ereignisses, ist sie zunächst wie eine unbefristete abzuziehen, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer handelt, deren Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 15 Abs. 3 BewG zu ermitteln ist.[8] Mit dem Eintritt des Ereignisses ist der Abzug entsprechend der getragenen Belastung zu begrenzen und die Steuerfestsetzung entsprechend zu ändern.[9] Da es sich um eine Höherveranlagung handelt, ist die Änderung nicht antragsgebunden, sondern von Amts wegen vorzunehmen.

 

Rz. 55–59

einstweilen frei

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