Rz. 80
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BewG werden Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs angesetzt. Entsprechend sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 BewG die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
Rz. 81
Wertpapier ist eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Nach der Art des verbrieften Rechts lassen sich vor allem schuldrechtliche, sachenrechtliche und mitgliedschaftsrechtliche Papiere unterscheiden, nach der Art der Bestimmung des Berechtigten Rekta-, Order- und Inhaberpapiere. Rektapapiere werden ebenso wie nicht verbriefte Forderungen durch Abtretungsvertrag, Orderpapiere durch Übergabe und einen auf das Papier gesetzten Vermerk (das sog. Indossament), Inhaberpapiere wie bewegliche Sachen nach Maßgabe der §§ 929 ff. BGB übertragen. Durch das sog. Blankoindossament kann das Orderpapier dem Inhaberpapier angenähert werden. Für die Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 BewG kommt es nicht auf die Art des Wertpapiers, sondern allein darauf an, dass es an einer deutschen Börse gehandelt wird.
Den Wertpapieren stellt § 11 Abs. 1 BewG Schuldbuchforderungen gleich. Dabei handelt es sich um Forderungen gegen den Bund oder ein Land, die nicht durch Einzelurkunden, sondern nur durch Eintragung in das Staatsschuldbuch verbrieft werden. Rechtsgrundlage bildet im Fall des Bundes das Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung.
Rz. 82
Börsen sind Handelssysteme, in denen Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern mit dem Ziel zusammengeführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren Marktteilnehmern zu ermöglichen. Der Betrieb und die Organisation von Börsen, die Zulassung von Handelsteilnehmern und Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel und die Ermittlung von Börsenpreisen sind im Börsengesetz geregelt. Die Errichtung einer Börse bedarf nach § 4 BörsG der Erlaubnis durch die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde).
Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen nach § 32 BörsG der Zulassung durch die Geschäftsführung. Wertpapiere, die bereits an einer anderen Börse zugelassen sind, können in den regulierten Markt einbezogen werden. Staatliche Schuldverschreibungen sind nach § 37 BörsG an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen.
Zum Börsenhandel gehört auch der 1997 eingeführte vollelektronische Xetra-Wertpapierhandel, der parallel zum klassischen Parketthandel stattfindet.
Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen. Auch der Freiverkehr bedarf der Erlaubnis durch die Börsenaufsichtsbehörde und muss bestimmte Bedingungen erfüllen.
Vom geregelten Markt und dem Freiverkehr ist der Telefonverkehr zu unterscheiden, der als ungeregelter Freiverkehr zwischen den Banken stattfindet. Im Telefonverkehr zustande gekommene Kurse fallen nicht unter § 11 Abs. 1 BewG.
Rz. 83
Kurse i. S. d. § 11 Abs. 1 BewG sind die Börsenpreise i. S. d. § 24 Abs. 1 BörsG, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden. Börsenpreise müssen nach § 24 Abs. 2 BörsG ordnungsgemäß zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen.
Im regulierten Markt erfolgt die Ermittlung der Börsenpreise entweder im vollelektronischen Handel oder durch sog. Skontroführer. Dies sind nach § 27 Abs. 1 BörsG zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen, die von der Geschäftsführung einer Wertpapierbörse mit der Feststellung von Börsenpreisen betraut sind. Die Skontroführer haben auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken, insbesondere alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung gleich zu behandeln. Je nachdem, wie groß die Umsätze in einem bestimmten Wertpapier sind, wird entweder nur einmal am Tag ein sog. Einheitskurs festgestellt, oder es werden neben dem Einheitskurs fortlaufend Kurse im variablen Handel ermittelt.
Im Freiverkehr werden die Preise durch freie Makler unter Überwachung durch den an jeder Börse bestehenden Ausschuss für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten ermittelt.
Rz. 84
Üblicherweise liegen den Kursfeststellungen zu dem jeweiligen Preis tatsächlich zustande gekommene Geschäfte zugrunde. In diesem Fall erfolgt die Notierung entweder ohne Zusatz oder mit dem Zusatz "b" (für "bezahlt"). Der Zusatz "G" für "Geld" bringt zum Ausdruck, dass zu diesem Preis nur Nachfrage, aber kein Angebot bestand, der Zusatz "B" (für "Brief"), dass zu diesem Preis nur Angebot, aber keine Nachfrage bestand. Die Zusätze können auch kombinie...