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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 2.9.4 Niedrig oder hochverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 105

Die Bewertung einer Kapitalforderung über dem Nennwert ist geboten, wenn die Kapitalforderung über eine längere Zeit eine Verzinsung verspricht, die erheblich über der normalen Verzinsung vergleichbarer Kapitalanlagen liegt und der hohen Verzinsung keine anderen wirtschaftlichen Nachteile gegenüberstehen. Darüber hinaus ist die Bonität des Schuldners zu berücksichtigen.[1]

Nach R B 12.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 kann eine besonders hohe Verzinsung im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Verzinsung über 9 % liegt. Bei Kapitalforderungen, die nicht nach einem festen Zinssatz, sondern z. B. in Abhängigkeit von der Gewinnlage eines Gewerbebetriebs verzinst werden, muss die maßgebliche Verzinsung in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BewG bestimmt werden. Ausschlaggebend ist danach, mit welchem Ertrag nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich gerechnet werden kann.[2]

 

Rz. 106

Auch bei einer außergewöhnlich hohen Verzinsung ist die Bewertung über dem Nennwert nur dann gerechtfertigt, wenn der Inhaber der Forderung über einen längeren Zeitraum mit ihr rechnen kann. Dies ist nach R B12.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 bzw. Rz. 11 S. 1 der gleichlautenden Ländererlasse vom 9.9.2022[3] der Fall, wenn die Kündbarkeit am Bewertungsstichtag noch für mindestens 4 Jahre ausgeschlossen ist.[4] Ist vertraglich keine bestimmte Laufzeit der Schuld vereinbart, ist bei der Beurteilung dieser Frage nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit nach § 609 BGB, sondern darauf abzustellen, welche Laufzeit des Darlehens sich nach den Umständen des Falls ergibt.[5] Verwandtschaftliche Beziehungen allein rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Vertragsbindung von längerer Dauer[6]; der langfristige Charakter der Schuld kann sich aber (z. B. bei...

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