3.1 Überblick
Rz. 200
§ 151 BewG regelt in den Abs. 1–4 die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Durch die seit dem 1.1.2007 geltenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von der Steuerfestsetzung getrennt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellen Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Inhaltsadressat der Feststellung des Grundbesitzwertes ist der Erbe, für dessen Besteuerung die Feststellung des Grundbesitzwertes von Bedeutung ist.
Solange keine Feststellungsbescheide ergangen sind, können die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter die Besteuerungsgrundlagen im Interesse einer zügigen Steuerfestsetzung schätzen.
§ 151 Abs. 1 BewG bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gesondert festzustellen sind. § 151 Abs. 2 BewG trifft nähere Regelungen zum Umfang der gesonderten Feststellungen. § 151 Abs. 3 BewG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein für dieselbe wirtschaftliche Einheit festgestellter Wert einer späteren Bewertung unverändert zugrunde gelegt werden kann. § 151 Abs. 4 BewG schließt ausländisches Vermögen von der gesonderten Feststellung aus.
§ 152 BewG regelt die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen. § 153 BewG trifft Regelungen über die erklärungspflichtigen Personen, das Verfahren für die gesonderte Feststellung und die Feststellungsfrist. § 154 BewG bestimmt den Kreis der am Feststellungsverfahren Beteiligten. § 155 BewG regelt die Rechtsbehelfsbefugnis und § 156 BewG erklärt die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Feststellungsbeteiligten für zulässig.
3.2 Gegenstand und Voraussetzungen der gesonderten Feststellung (§ 151 BewG)
Rz. 201
Der Gegenstand der gesonderten Feststellungen i. S. d. § 179 AO ergibt sich aus § 151 Abs. 1 S. 1 BewG. Gesondert festzustellen sind danach:
- Grundbesitzwerte
- der Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen
- der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG
- der Anteil am Wert von anderen als den in Nrn. 1–3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte entweder für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder für eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige, die Entscheidung über die Bedeutung für eine andere Feststellung das die Feststellung anfordernde FA.
Rz. 202
Die Notwendigkeit, gesonderte Wertfeststellungen zu treffen, kann sowohl in Fällen bestehen, in denen die festgestellten Werte unmittelbar als Besteuerungsgrundlage der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden, als auch in Fällen, in denen sie sich nur mittelbar auf die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auswirken.
Ein mittelbarer Einfluss besteht zum einen dann, wenn die festgestellten Werte für die Feststellung davon abhängiger anderer Werte von Bedeutung sind. Hiernach sind z. B.
Rz. 203
Ein mittelbarer Einfluss besteht aber auch dann, wenn im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung der festgestellte Wert für die Bewertung eines anderen Wirtschaftsguts von Bedeutung ist. So kann es sich verhalten, wenn
- in Fällen der mittelbaren Grundstücksschenkung der Ermittlung der Bereicherung nicht der für den Erwerb des Grundstücks hingegebene Geldbetrag, sondern der Wert des Grundstücks zugrunde gelegt wird, oder
- bei der Bewertung von Nutzungen aus einem Grundstück, deren Jahreswert nach § 16 BewG auf den 18,6ten Teil des Grundstückswerts begrenzt ist.
Rz. 203a
Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wertfeststellung zu einer Steuerfeststellung geführt hat. Ein Stpfl. kann sich nic...