Rz. 209
§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG betrifft die gesonderte Feststellung in Fällen, in denen Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nrn. 1–3 fallen, oder Schulden mehreren Personen zustehen. Die gemeinsame Rechtszuständigkeit kann sowohl in in Form der Beteiligung an einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft als auch in Form einer Bruchteilsgemeinschaft bestehen. Obwohl sich der auf die Nrn. 1–3 bezogene Vorbehalt seinem Wortlaut nach nur auf (aktive) Wirtschaftsgüter bezieht, kommt auch die gesonderte Feststellung von Schulden nur insoweit in Betracht, als diese nicht bei der Feststellung eines Grundbesitzwerts für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bzw. eines Betriebsvermögenswerts zu berücksichtigen sind.
Gegenstand einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG ist auch der Anteil an einer Stiftung und Co. KG, die keine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine Wertfeststellung für Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG kommt nicht in Betracht, da die Stiftung und Co. KG die Voraussetzungen für eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wegen der Rechtsform der Komplementärin nicht erfüllt. Gegenstand der gesonderten Feststellung ist nach der Änderung des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG durch Art. 13 Nr. 3 des JStG 2010 vom 8.12.2010 der Anteil am Wert der Wirtschaftsgüter oder Schulden, der für das Wirtschaftsgut bzw. die Schuld im Ganzen zu ermitteln und nach dem Verhältnis ihrer Anteile auf die Beteiligten zu verteilen ist. Die ursprüngliche Gesetzesfassung, nach der sich die Wertfeststellung auf den Wert der Wirtschaftsgüter und Schulden als Ganzes bezog, stand in Widerspruch dazu, dass für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung nur von Bedeutung sein kann, was Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen bzw. einer Schenkung unter Lebenden ist. Dies ist in den Fällen des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG aber nur der dem Erwerber zuzurechnende Anteil. Die Neufassung ist rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 anwendbar.
Auch soweit es sich um Wirtschaftsgüter oder Schulden handelt, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, bezieht sich die Feststellung nicht auf den Anteil an dem Vermögen als Ganzes, sondern auf die Anteile an den einzelnen, den Beteiligten nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO zuzurechnenden aktiven und passiven Wirtschaftsgütern.
Spezielle Regelungen zu den anzuwendenden Bewertungsverfahren trifft das Gesetz nicht. Diese ergeben sich je nach der Art der zu bewertenden Wirtschaftsgüter und Schulden aus den nach § 12 Abs. 1 ErbStG anwendbaren allgemeinen Vorschriften des BewG.