Rz. 301
Nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 BewG sind anzuwenden.
Nach R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019 ist der Substanzwert nur dann als Mindestwert anzusetzen, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG) oder mit einem Gutachterwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode) ermittelt wird. Wird der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet, soll der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen sein.
U.E. ist diese Ansicht durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG schließt an den vorhergehenden S. 2 an und bezieht sich damit nach seiner systematischen Stellung auf alle in dieser Vorschrift geregelten Bewertungsverfahren. Zwar wird die Ermittlung auf der Grundlage stichtagsnaher Verkäufe dort nur in einem einleitenden – und in die Form einer Negation gefassten – Nebensatz angesprochen ("Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten …"), sodass man der Ansicht sein könnte, die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkaufspreisen werde durch die Vorschrift gar nicht angeordnet, sondern als – der Begriffsbestimmung des § 9 Abs. 2 S. 1 BewG entsprechende – Bewertungsmethode vorausgesetzt. Dieser Sichtweise steht jedoch entgegen, dass der einleitende Halbsatz des Satzes 2 mit der Beschränkung auf weniger als ein Jahr zurückliegende Verkaufsfälle eine konstitutive Aussage zu den Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit stichtagsnaher Verkäufe trifft. Auch mit dem Hinweis auf die uneingeschränkte Maßgeblichkeit des Börsenpreises in den Fällen des § 11 Abs. 1 BewG lässt sich der generelle Vorrang des aus Verkaufspreisen abgeleiteten Werts nicht begründen. Denn § 11 Abs. 1 BewG stellt auf den Börsenkurs des Stichtags – hilfsweise den letzten Börsenkurs in den letzten 30 Tagen davor – ab. Es handelt sich damit um einen der Höhe nach klar definierten und in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Stichtag ermittelten Wert, der den gemeinen Wert weitaus zuverlässiger abbildet, als dies bei der "Ableitung" des gemeinen Werts aus Verkäufen der Fall ist, die nahezu ein Jahr zurückliegen und zu unterschiedlichen Preisen erfolgt sein können.
Da die Stpfl. i. d. R. kein Interesse an dem Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert haben dürften, ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Auffassung der FinVerw in der Praxis durchsetzen wird.
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung stellt der Substanzwert auch bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens den Mindestwert dar. Der Umstand, dass die in § 11 Abs. 2 S. 3 BewG getroffene Mindestwertregelung der in § 11 Abs. 2 S. 4 BewG enthaltenen Bestimmung über die "Berücksichtigung" der §§ 199–203 BewG vorangeht, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu, weil das vereinfachte Ertragswertverfahren nur einen besonderen Anwendungsfall der in § 11 Abs. 2 S. 2 BewG vorgesehenen Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten darstellt.