Rz. 1
§ 13 ErbStG besitzt teilweise erhebliche Praxisrelevanz und normiert in § 13 Abs. 1 ErbStG für bestimmte steuerpflichtige Vorgänge i. S. d. § 1 ErbStG einen umfassenden Katalog zumeist sachlicher Steuerbefreiungen, der bezüglich der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 5 und 12 ErbStG in § 13 Abs. 2 ErbStG um eine Definition des Begriffs der Angemessenheit einer Zuwendung ergänzt wird. § 13 Abs. 3 ErbStG regelt das Verhältnis der einzelnen Steuerbefreiungen untereinander dahingehend, dass jede Vorschrift für sich anzuwenden ist (§ 13 Abs. 3 S. 1 ErbStG) – die Anwendung einer weiterreichenden anderen Steuerbefreiung ist nicht ausgeschlossen. Nach § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG kann der Stpfl. bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Steuerbefreiung in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG verzichten.
Rz. 2
Die einzelnen Steuerbefreiungen sind nicht von einem Antrag des Stpfl. abhängig, sondern werden vom FA von Amts wegen geprüft. Sie finden auch bei einer beschränkten Steuerpflicht Anwendung und werden unabhängig von den persönlichen Freibeträgen nach §§ 16, 17 ErbStG gewährt. Ein nach § 13 ErbStG steuerbefreiter Erwerb fließt nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht in die Bereicherung des Erwerbers zur Ermittlung des ansonsten steuerpflichtigen Erwerbs ein. Nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG ist der Abzug von Schulden und Lasten ausgeschlossen, die mit nach § 13 ErbStG steuerbefreiten Vermögensgegenständen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Da sich dieser Ausschluss bei einem Schuldenüberhang erheblich zulasten des Stpfl. auswirken kann, besteht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG die Möglichkeit, nach § 13 Abs. 3 ErbStG auf die jeweilige Steuerbefreiung zu verzichten.
Rz. 3
Die Voraussetzungen für die jeweilige Steuerbefreiung müssen bereits im Zeitpunkt der Steuerentstehung i. S. d. § 9 ErbStG vorliegen. Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nrn. 3, 4b, 4c, 13, 16 Buchst. b und c und Nr. 18 ErbStG enthalten einen sog. Nachversteuerungsvorbehalt, wonach die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich entfällt und die ursprüngliche Steuerfestsetzung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich geändert werden kann.
Rz. 4
Im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008 mit Wirkung zum 1.1.2009 wurden gegenüber der bisher geltenden Rechtslage zum einen die Freibeträge gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 9 ErbStG erhöht. Zum anderen erfolgte eine weitgehende Gleichstellung der Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehegatten als Erwerber der Steuerklasse I (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 4a S. 3, Nr. 4b S. 1 ErbStG) und redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderungen innerhalb der Gesetzesverweise in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bzw. Nrn. 7 und 8 ErbStG. Eine umfassende Neuregelung erfuhren schließlich die Steuerbefreiungen für den Erwerb des sog. Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG und die Steuerbefreiung für Zuwendungen an politische Organisationen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, die gegenüber der bisherigen Rechtslage über Parteien i. S. d. § 2 PartG auch auf entsprechende Vereine ohne Parteicharakter – z. B. Wählervereinigungen etc. – ausgedehnt wurde. Mit dem JStG 2010 vom 8.12.2010 wurden Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften entsprechend den Vorgaben des BVerfG mit Wirkung zum 1.1.2011 vollständig Ehegatten gleichgestellt und in diesem Zusammenhang § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG a. F. aufgehoben. Durch das StÄndG 2015 vom 2.11.2015 erfolgte eine klarstellende Ergänzung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG mit Wirkung vom 2.11.2015 und eine Anpassung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG an europarechtliche Vorgaben.
Mit dem StUmgBG vom 23.6.2017 wurde mit Wirkung vom 25.6.2017 der Verweis in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 ErbStG an eine Änderung des EUAHiG vom 26.6.2013 angepasst. Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG mit Wirkung vom 29.12.2020 an die Änderung des § 37 Abs. 1 SGB XI angepasst.