12.1.5.1 Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG)
Rz. 611
Der Vorab-Abschlag wird zusätzlich zu dem Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gewährt.
12.1.5.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)
Rz. 612
Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der (reduzierte) Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) ergänzen sich und können nebeneinander angewendet werden (s. auch § 13c Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach u. a. § 13a Abs. 9 ErbStG entsprechende Anwendung findet und § 13a Abs. 9 S. 5 Halbs. 2 ErbStG, wonach u. a. § 13c ErbStG unberührt bleibt). Die systematische Stellung der Regelung (innerhalb von § 13a ErbStG) steht dem nicht entgegen.
Rz. 613
Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags erfolgt nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögens von mehr als 26 Mio. EUR. Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen. Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Für das nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende begünstigte Vermögen kann der Erwerber dann den reduzierten Verschonungsabschlag (nach § 13c ErbStG) beantragen.
12.1.5.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)
Rz. 614
Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III wird der Vorab-Abschlag zusätzlich zu der Tarifbegrenzung gewährt (§ 19a ErbStG).
12.1.5.4 Steuerstundung (§ 28 ErbStG)
Rz. 615
Vorab-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und Steuerstundung (§ 28 ErbStG und § 222 AO) können gleichzeitig genutzt werden.
12.1.5.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
Rz. 616
Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) ergänzen sich und kommen nebeneinander zur Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) nicht ausdrücklich auf den Vorweg-Abschlag verwiesen hat. Die amtliche Gesetzesbegründung geht als selbstverständlich davon aus, dass der Vorab-Abschlag für Familienunternehmen i. V. m. jedem Begünstigungsregime zu gewähren ist. Zudem hat der Gesetzgeber bei dem Vorab-Abschlag (in § 13a Abs. 9 S. 5 Halbs. 2 ErbStG) ausdrücklich klargestellt, dass "§§ 13c und 28a ErbStG" unberührt bleiben.
Rz. 617
Ein Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung kommt nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht. Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen. Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Für das nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende begünstigte Vermögen kann der Erwerber dann den Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (nach § 28a ErbStG) beantragen.
Rz. 618–620
einstweilen frei