Rz. 616

Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) ergänzen sich und kommen nebeneinander zur Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) nicht ausdrücklich auf den Vorweg-Abschlag verwiesen hat.[1] Die amtliche Gesetzesbegründung geht als selbstverständlich davon aus, dass der Vorab-Abschlag für Familienunternehmen i. V. m. jedem Begünstigungsregime zu gewähren ist.[2] Zudem hat der Gesetzgeber bei dem Vorab-Abschlag (in § 13a Abs. 9 S. 5 Halbs. 2 ErbStG) ausdrücklich klargestellt, dass "§§ 13c und 28a ErbStG" unberührt bleiben.

 

Rz. 617

Ein Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung kommt nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht. Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen. Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Für das nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende begünstigte Vermögen kann der Erwerber dann den Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (nach § 28a ErbStG) beantragen.

 

Rz. 618–620

einstweilen frei

[1] Krit. insoweit aber Höne, NWB-EV 11/2016, 370.
[2] BT-Drs. 18/5923, 32 ff.

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