Rz. 732
Der Verschonungsabschlag beträgt grundsätzlich 85 % (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Erwerber kann aber einen Verschonungsabschlag von 100 % beantragen (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 8 ErbStG).[1]
Rz. 733
Die vollständige Steuerbefreiung ist von strengeren Auflagen abhängig. Die Behalte- und Lohnsummenfrist beträgt dann jeweils 7 Jahre (an Stelle von 5 Jahren) und die Mindestlohnsumme darf (bei mehr als 15 Beschäftigten) 700 % der Ausgangslohnsumme (an Stelle von 400 %) nicht unterschreiten. Bei 610 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (an Stelle von 250 %) und bei 1115 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 565 % (an Stelle von 300 %).
Rz. 734
Regel- und Optionsverschonung | ||
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) |
Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) |
|
Behaltefrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
Mindestlohnsumme mehr als 510 Beschäftigte mehr als 1015 Beschäftigte mehr als 15 Beschäftigte |
250 % 300 % 400 % |
500 % 565 % 700 % |
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