Rz. 63

Der Erwerb von Kunstgegenständen und -sammlungen ist aus Gründen des Gemeinwohls ganz oder teilweise von der Steuer befreit. Gleichwohl gehört Kunst nicht zum begünstigten Vermögen eines Unternehmens, sondern zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen. Bei einem Erwerber, der einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen hat, gehört die Kunst (mit dem vollen gemeinen Wert) zum verfügbaren Vermögen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?