Rz. 79

Für alle Erwerbe, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die neuen Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Dazu gehören insbesondere auch die Vorschriften der §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG.

 

Rz. 80

Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gilt demnach nur noch für Erwerbe bis zu 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Für den Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften wird ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 % gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Die Optionsverschonung von 100 % gilt nur noch bei einer Verwaltungsvermögensquote von nicht mehr als 20 % (§ 13a Abs. 10 S. 2 f. ErbStG).

 

Rz. 81

Das "begünstigte Vermögen" wird auf der Grundlage eines neuen Verwaltungsvermögenstests bestimmt (§ 13b Abs. 2–10 ErbStG). Bei einer (nach einer speziellen Regelung ermittelten) Verwaltungsvermögensquote von 90 % oder mehr ist jegliche Begünstigung ausgeschlossen (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 82

Bei Großerwerben von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen einem reduzierten Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) und einem Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) wählen. In allen Erbfällen kann der Erwerber begünstigten Vermögens eine Steuerstundung für bis zu 7 Jahre beantragen (§ 28 Abs. 1 ErbStG).

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