3.1 Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
Rz. 116
Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) wird grundsätzlich immer dann gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG und R E 13a.1 Abs. 1 ErbStR 2019).
Rz. 117
Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG; R E 13a.20 ErbStR 2019).
Rz. 118
Der allgemeine Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der besondere Vorab-Abschlag schließen sich somit nicht aus, sondern ergänzen sich. Dies zeigt auch die systematische Stellung des Vorab-Abschlags als Abs. 9 in der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13a ErbStG.
Rz. 119–122
einstweilen frei
3.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)
Rz. 123
Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 13c ErbStG).
Rz. 124
Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen:
- Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % für den die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitenden Erwerb entsprechend reduziert wird (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Dieser Antrag schließt einen Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG).
- Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung beantragen (§ 28a ErbStG). Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Erwerber zuvor einen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag gestellt hat (§ 28a Abs. 8 ErbStG).
Rz. 125
Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber einzeln zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen.
Rz. 126–130
einstweilen frei
3.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)
Rz. 131
Erwerber der Steuerklasse II oder III können die Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) neben dem Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % in Anspruch nehmen (§§ 13a, 13b ErbStG).
Rz. 132–133
einstweilen frei
3.4 Steuerstundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)
Rz. 134
Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % (§§ 13a, 13b ErbStG) und die Steuerstundung für begünstigtes Vermögen (§ 28 Abs. 1 ErbStG) schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus besteht die allgemeine Möglichkeit der Steuerstundung (§ 222 AO).
Rz. 135–136
einstweilen frei
3.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
Rz. 137
Ein Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 28a ErbStG).
Rz. 138
Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen (R E 13a.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019):
- Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung beantragen (§ 28a ErbStG). Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Erwerber zuvor einen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag gestellt hat (§ 28a Abs. 8 ErbStG).
- Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % für den die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitenden Erwerb entsprechend reduziert wird (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Dieser Antrag schließt einen Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG).
Rz. 139
Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber einzeln zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eines Steuererlasses nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (§ 227 AO).
Rz. 140–144
einstweilen frei