Rz. 116
Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) wird grundsätzlich immer dann gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG und R E 13a.1 Abs. 1 ErbStR 2019).
Rz. 117
Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG; R E 13a.20 ErbStR 2019).
Rz. 118
Der allgemeine Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der besondere Vorab-Abschlag schließen sich somit nicht aus, sondern ergänzen sich. Dies zeigt auch die systematische Stellung des Vorab-Abschlags als Abs. 9 in der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13a ErbStG.
Rz. 119–122
einstweilen frei
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