Rz. 153
Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG).
Rz. 154
Der Verschonungsabschlag wurde in seiner jetzigen Form bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 die Notwendigkeit der Verschonung nochmals ausführlich begründet.
Rz. 155
In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015 wird dazu Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 18/5923, 21 ff.):
Zitat
Die im Wesentlichen durch kleine und mittelständische Betriebe geprägte Unternehmenslandschaft mit ihrer familienbezogenen Unternehmensstruktur ist für die deutsche Wirtschaft charakteristisch und hat sich im internationalen Wettbewerb bewährt. Regional vernetzte Betriebe bilden eine wichtige Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum in Deutschland und damit für nachhaltige Beschäftigung in Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Sie stehen für offene Märkte und hohe Wettbewerbsintensität.
Aufgrund des föderalen Aufbaus und der sozialen Marktwirtschaft hat sich deshalb in Deutschland eine einzigartige Unternehmensstruktur gebildet, die auch die Vorteile des Familienbetriebs mit den Vorteilen eines Großunternehmens kombiniert. Diese Unternehmensstruktur generiert ein volkswirtschaftliches Wachstum und wirkt in ökonomischen Krisen stabilisierend. Betriebliches Vermögen bildet damit eine Basis für eine regional ausgewogene Wertschöpfung und ein stabiles Wachstum mit hohem Beschäftigungsstand in Deutschland. Diese gemeinwohlorientierten Besonderheiten gegenüber anderen Vermögensarten erfordern eine differenzierte Behandlung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Jährlich werden etwa 27.000 Unternehmen übertragen, in denen rund 400.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Da in vielen Betrieben beträchtliches Kapital für Produktionszwecke gebunden ist, kann die im Erb- oder Schenkungsfall anfallende Steuer oft nicht aus liquidem Vermögen oder aus laufenden Erträgen beglichen werden. Liquiditätsreserven und Investitionsfähigkeit sollen durch staatliche Ansprüche nicht erschöpft werden. Aber gerade Zeiten des Betriebsübergangs brauchen stabile Rahmenbedingungen, weil sie oft Umstrukturierungen und Neuinvestitionen erforderlich machen. Deshalb wird Erwerbern betrieblichen Vermögens eine Verschonung ermöglicht, die die Liquidität schützt, Investitionen nicht verhindert, das Unternehmen nicht gefährdet und so letztlich die Beschäftigung in den Betrieben sichert. Damit wird auch gesamtwirtschaftlich ein Betrag dazu geleistet, die wirtschaftliche Stärke und damit die Beschäftigung in Deutschland zu erhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – die gesetzgeberische Konzeption und die vorstehend dargelegten Gründe für die Verschonung von betrieblichem Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich anerkannt. Insbesondere die zentralen Voraussetzungen des § 13 a ErbStG zur Inanspruchnahme der Verschonung, die Behaltensfristen und die Lohnsummenregelung, hat es dem Grunde nach nicht beanstandet. Der Gesetzgeber kann somit innerhalb der bestehenden Systematik den Übergang kleiner und mittlerer Betriebe im Wesentlichen wie bisher steuerlich begünstigen, um die dort vorhandene Beschäftigung zu erhalten und zu sichern. Lediglich die Ausnahme von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit maximal 20 Beschäftigten, die Steuerbefreiung von nicht verschonungswürdigem Vermögen bis zu 50 Prozent und die ohne Bedürfnisprüfung gewährte Verschonung bei der Übertragung von Großunternehmen bzw. großen Erwerben betrieblichen Vermögens hat das Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft.
Das in § 13 b ErbStG näher umschriebene begünstigte Vermögen wird vermindert um einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent. Das bedeutet, dass 15 Prozent des begünstigten Vermögens bei der Regelverschonung sofort besteuert werden. Die weiteren Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Verschonung sind in den Absätzen 3, 5, 6 und 9 geregelt.
Rz. 156
Mehrere wirtschaftliche Einheiten (einer oder mehrerer Arten begünstigungsfähigen Vermögens) sind vor der Anwendung des Verschonungsabschlags zusammenzurechnen. Der Verschonungsabschlag kann nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden.
Rz. 157
Der Verschonungsabschlag kann beim Erwerb von begünstigten Vermögen mehrfach genutzt werden. Eine mehrfache Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist selbst beim mehrfachen Erwerb begünstigten Vermögens innerhalb von 10 Jahren von derselben Person möglich (Umkehrschluss zu § 13a Abs. 2 S. 3 ErbStG).
Rz. 158
Der Verschonungsabschlag wird allerdings nur dann gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) insgesamt eine Grenze von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG; R E 13a.1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 4 ErbStR ...