5.1 Überblick
Rz. 201
Der nach Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) verbleibende Teil des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Rz. 202
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) nur einmal berücksichtigt werden (§ 13a Abs. 2 S. 3 ErbStG).
Rz. 203–205
einstweilen frei
5.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 206
Der Abzugsbetrag wurde erstmals im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 in das Gesetz eingeführt.
Rz. 207
Der Gesetzgeber hat den Abzugsbetrag damals wie folgt begründet:
Zitat
Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro soll eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen (z. B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) unterhalb des Grenzwerts ersparen. Bei größeren Betrieben tritt dieser Vereinfachungseffekt in den Hintergrund. Es ist deshalb angemessen, den Abzugsbetrag abzuschmelzen. Ab einem gemeinen Wert des Betriebsvermögens von 450.000 Euro beträgt der Abzugsbetrag 0 Euro.
Rz. 208
Das BVerfG hat sich in seiner (3.) Entscheidung zum ErbStG vergleichsweise ausführlich mit dem Abzugsbetrag auseinandergesetzt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Abzugsbetrag die einzige Regelung war, in der das gesetzgeberische Ziel der steuerlichen Förderung von (kleinen und mittelständischen) Familienunternehmen sich im Gesetz unmittelbar niedergeschlagen hat. Das BVerfG hat daher in dem Abzugsbetrag eine Grundlage für die sachliche Rechtfertigung der steuerlichen Förderung der Unternehmensnachfolge gesehen.
Rz. 209
Der Gesetzgeber hat daher im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 an dem gleitenden Abzugsbetrag als "Element der gezielten Förderung kleiner Betriebe" weitgehend unverändert festgehalten (BT-Drs. 18/5923, S. 21).
Rz. 210–215
einstweilen frei
5.3 Abzugsbetrag
Rz. 216
Der Abzugsbetrag wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gewährt (§ 13a Abs. S. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen wird somit auch durch den Abzugsbetrag nicht begünstigt.
Rz. 217
Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ist aufgrund des Verschonungsabschlags i. H. v. 85 % steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Von dem verbleibenden Teil des begünstigten Vermögens bleiben maximal 150.000 EUR außer Ansatz (§ 13a Abs. 2 S. 1 ErbStG).
Im Fall der Optionsverschonung i. H. v. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG) ist der Abzugsbetrag ohne Bedeutung.
Rz. 218
Bei einem begünstigten Vermögen von 1,0 Mio. EUR (Regelverschonung von 85 % = 850.000 EUR) kann der volle Abzugsbetrag von 150.000 EUR in Anspruch genommen werden. Übersteigt das (restliche) begünstigte Vermögen die Grenze von 150.000 EUR, verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Bei einem begünstigten Vermögen von 3,0 Mio. EUR (und mehr) beträgt der Abzugsbetrag somit 0 EUR.
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
Begünstigtes Vermögen |
Höhe des Abzugsbetrags |
1,0 Mio. EUR |
150.000 EUR |
1,5 Mio. EUR |
112.500 EUR |
2,0 Mio. EUR |
75.000 EUR |
2,5 Mio. EUR |
37.500 EUR |
3,0 Mio. EUR (und mehr) |
0 EUR |
Rz. 219
Bei Erwerben begünstigten Vermögen von 3,0 Mio. EUR oder mehr entfällt der Abzugsbetrag ersatzlos. In der Praxis sollte bei Erwerben begünstigten Vermögens von 3,0 Mio. EUR und mehr daher stets geprüft werden, ob die Vermögensübertragung nicht in mehrere (rechtlich und tatsächlich selbstständige) Zuwendungen aufgespalten werden kann. Beispielsweise könnte ein Teil des begünstigten Vermögens von 1,0 Mio. EUR vorab übertragen werden; dafür könnte dann der Abzugsbetrag von 150.000 EUR in Anspruch genommen werden. Für die (spätere) Zuwendung des restlichen begünstigten Vermögens steht dann (in den nächsten 10 Jahren) kein Abzugsbetrag mehr zur Verfügung. Entsprechende Gestaltungen sind kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO). Die Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung finden keine Anwendung.
Rz. 220
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden (§ 13a Abs. 2 S. 3 ErbStG; ähnlich § 14 ErbStG; s. dazu R E 13a.3 Abs. 2. ErbStR 2019). Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass der Abzugsbetrag auch bei größeren Zuwendungen durch die Aufspaltung einer größeren Zuwendung in Anspruch genommen werden kann. Für die Berechnung der 10-Jahresfrist ist jeweils der Zeitpunkt der Ents...