2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 37

Der neue Begriff des begünstigten Vermögens (in § 13b ErbStG) findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG und § 9 ErbStG).

 

Rz. 38

Für die Erwerbe, für die die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist, gilt der frühere Begriff des begünstigten Vermögens.[1]

 

Rz. 39

Der frühere Begriff des begünstigten Vermögens und der heutige Begriff des begünstigten Vermögens sind inhaltlich nicht identisch. Vielmehr entspricht der frühere Begriff des "begünstigten Vermögens"[2] dem heutigen Begriff des "begünstigungsfähigen Vermögens".[3]

[1] § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.
[2] § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.

2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 40

Die Regelung des § 13b ErbStG ist keine eigenständige Verschonungsregelung. Vielmehr bestimmt sie den Begriff des "begünstigten Vermögens" als Grundlage für alle anderen Verschonungsregelungen.[1] Dementsprechend richtet sich der sachliche Anwendungsbereich im Ergebnis nach der im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommenden Verschonungsregelung (zu den begünstigten Erwerben von Todes wegen s. R E 13b.1 ErbStR 2019 und zu den begünstigten Erwerben durch Schenkung unter Lebenden s. R E 13b.2 ErbStR 2019).

 

Rz. 41

einstweilen frei

2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 42

Die Vorschrift[1] hat keinen eigenen persönlichen Anwendungsbereich. Dieser bestimmt sich nach der jeweiligen Verschonungsregelung, bei der auf den Begriff des begünstigten Vermögens Bezug genommen wird.[2]

2.4 Internationaler Anwendungsbereich

 

Rz. 43

Die Verschonungsregelungen, bei denen es auf das "begünstigte Vermögen" ankommt gelten bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich nur das Vermögen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten, nicht aber Vermögen in Drittstaaten.[1]

[1] S. § 13b Abs. 1 ErbStG und H E 13b.5 und 13b.6 ErbStR 2019.

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