Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
Rz. 51
einstweilen frei
4.1 Überblick
Rz. 52
Das "begünstigungsfähige Vermögen" umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 ErbStG; s. dazu R E 13b.3 ErbStR 2019). Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend dem bereits seit 2009 geltenden Recht.
Rz. 53
Terminologisch besteht seit dem 1.7.2016 allerdings ein wesentlicher Unterschied: Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Anteile an Kapitalgesellschaften werden seit dem 1.7.2016 als "begünstigungsfähiges Vermögen" bezeichnet. Bis zum 30.6.2016 hat der Gesetzgeber diese 3 Vermögensarten noch als begünstigtes Vermögen angesehen.
Rz. 54
Seit dem 1.7.2016 ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Anteile an Kapitalgesellschaften (nur noch) das "begünstigungsfähige Vermögen". Das "begünstigte Vermögen" wird seit dem 1.7.2016 völlig neu definiert. Das "begünstigte Vermögen" ist (vereinfacht) das begünstigungsfähige Vermögen abzüglich des (Netto-)Verwaltungsvermögens.
Rz. 55
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Abgrenzung zwischen begünstigtem Vermögen (i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.) und nicht begünstigtem Vermögen nicht beanstandet. Für den Gesetzgeber bestand somit kein zwingender Handlungsbedarf.
Rz. 56
Die ursprünglichen Überlegungen der Bundesregierung, Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften und bestimmten Holdinggesellschaften aus dem begünstigungsfähigen Vermögen auszuklammern haben sich nicht durchgesetzt.
Rz. 57
einstweilen frei
4.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Rz. 58
Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Brunckhorst, Land- und Forstwirtschaft 2.0: Neue Produktionsverfahren. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aquakultur, Hydroponik und Aquaponik sowie Agroforstwirtschaft und Agrophotovoltaik, EStB 2022, 97; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; v. Cölln, Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZEV 2011, 182; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 51/2009, S. 3997; Graß, Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Vermögensnachfolge in den Jahren 2019 und 2020, ZEV 2021, 428; Halaczinsky, Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ErbStB 2009, 130; Hutmacher, Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei der Übertragung einer verpachteten landwirtschaftlichen Einheit, ZNotP 2014, 380; Hutmacher, Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZNotP 2014, 176; Hutmacher, Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs, ZNotP 2011, 211; Hutmacher, Die Bewertung und Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, ZEV 2009, 22; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteil, NWB 5/2014, 271; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009, Beilage zu Heft 11, S. 33; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteil, NWB 3/2014, 110.
Rz. 59
Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört der "inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens". Die Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert.
Rz. 60
Der Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umfasst die land- und fortwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe sowie das Abbauland, das Geringland und das Unland.
Rz. 61
Die Betriebswohnungen und der Wohnteil des Betriebs (einschl. der Altenteilerwohnungen) gehören nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen.
Rz. 62
Nicht begünstigt sind Stückländereien. Stückländereien sind "einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind".
Rz. 63
Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören neben dem Wirtschaftsteil auch "selbst bewirtschaftete Grundstücke". Grundstücke, die bewertungsrechtlich dem Grundvermögen zuzurechnen sind (z. B. Bauland), sind somit nur noch dann begünstigungsfähig, wenn sie selbst bewirtschaftet werden. Im Fall der Vermietung oder Verpachtung i...