Rz. 102
Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn "der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung)"[1] Die Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert.
Rz. 103
Die Regelung betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden. Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum Betriebsvermögen (einschl. des Sonderbetriebsvermögens[2]) gehören, sind als Betriebsvermögen[3] begünstigt.[4]
Rz. 104
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[5] war ursprünglich vorgesehen, die Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an Holdinggesellschaften einzuschränken.[6] Diese Vorschläge sind allerdings nicht Gesetz geworden. Demnach gehören Anteile an Holdinggesellschaften unverändert zum begünstigungsfähigen Vermögen.
Rz. 105
Der Begriff der "Kapitalgesellschaft"[7] umfasst u. a. die GmbH (einschl. der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG), die AG und KGaA[8] sowie die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Auf die Anzahl der Gesellschafter kommt es nicht an. Die Vorschrift gilt sowohl für Einpersonen- als auch Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften. Begünstigungsfähig sind auch Vorgesellschaften (z. B. eine GmbH in Gründung), nicht aber bloße Vorgründungsgesellschaften.[9]
Mit dem Begriff der "Anteile" sind nicht nur Aktien und GmbH-Geschäftsanteile gemeint, sondern auch ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen (z. B. Bezugsrechte).
Nicht erfasst sind dagegen Anteile an anderen Körperschaften (wie etwa Genossenschaften[10]) und (schuldrechtliche) Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen (auch nicht im Falle eines Rangrücktritts).
Rz. 106
Der Erblasser bzw. Schenker muss nach dem Gesetzeswortlaut "unmittelbar" an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein.[11] Eine mittelbare Beteiligung gehört in keinem Fall zum begünstigungsfähigen Vermögen.[12]
Rz. 107
Mittelbare Beteiligungen sind[13] auch dann nicht begünstigungsfähig, wenn sie über eine vermögensverwaltende (nicht gewerbliche) Gesellschaft gehalten werden.[14] Maßgebend ist ausschließlich die zivilrechtliche Gesellschafterstellung. Eine Transparenzbetrachtung wird für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abgelehnt.[15]
Rz. 108
Der Erwerb einer Beteiligung im Rahmen einer Kapitalerhöhung kann im Einzelfall begünstigt sein.[16]
Rz. 109–110
einstweilen frei
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