Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
Rz. 219–221
einstweilen frei
4.4.5.9.1 Rechtsfolgen für Zwecke des ErbStG
Rz. 222
Bei Vorliegen einer wirksamen Poolvereinbarung werden die dem Erblasser bzw. Schenker "unmittelbar zuzurechnenden Anteile" und die Anteile der weiteren (gebundenen) Gesellschafter zusammengerechnet. Maßgebend ist, ob die Summe dieser Anteile die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erreicht.
Rz. 223
Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % begünstigt. Dementsprechend werden bei der Zusammenrechnung aufgrund einer Poolvereinbarung auch nur solche Anteile berücksichtigt, die dem Erblasser oder Schenker "unmittelbar" zuzurechnen sind. Bloß mittelbare Beteiligungen sind nicht begünstigt und zählen auch bei den Poolanteilen nicht mit. Dies gilt trotz § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch für Anteile, die über eine ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden.
Rz. 224
Bei den Poolvereinbarungen handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften bürgerlichen Rechts. In der Praxis sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft den einzelnen Poolmitgliedern weiterhin unmittelbar selbst zustehen und insoweit kein Gesamthandseigentum gebildet wird. Die Bildung von Gesamthandseigentum könnte steuerschädlich sein, weil dann nur noch eine mittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft besteht.
Rz. 225
Zusammengerechnet werden alle von den Poolmitgliedern unmittelbar gehaltenen Anteile der Kapitalgesellschaft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anteile bei den Gesellschaftern zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind zwar ohnehin begünstigt. Die Zusammenrechnung kann allerdings dazu führen, dass die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erreicht wird und damit auch die im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft begünstigt sind.
Rz. 226
Bei Gesellschaftern, die mehrere Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar halten, stellt sich die Frage, ob nur die gepoolten oder auch die nicht gepoolten Anteile zusammenzurechnen sind. Für eine Berücksichtigung sämtlicher Gesellschaftsanteile scheint zunächst der Gesetzeswortlaut zu sprechen. Dieser sieht eine Zusammenrechnung aller dem Erblasser bzw. Schenker zuzurechnenden Anteile vor, "wenn" (und nicht soweit) eine entsprechende Poolvereinbarung vorliegt. Dagegen spricht allerdings die zivilrechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschaftsanteile, über die getrennt voneinander verfügt werden kann und die jeweils mit einem selbstständigen Stimmrecht ausgestattet sind. Nach dem Normzweck können nur solche Anteile bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden, bei denen die Gesellschafterrechte auch entsprechenden Beschränkungen und Bindungen unterliegen.
Rz. 227
Die Zusammenrechnung der Anteile aufgrund einer bestehenden Poolvereinbarung erfolgt ausschließlich für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Übrigen hat eine Poolvereinbarung nicht zur Folge, dass es sich bei den Gesellschaftern um Personen mit gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen oder um sonst nahestehende Personen handelt.
Rz. 228
Bei Steuerausländern unterliegt in Deutschland nur der Erwerb von Inlandsvermögen der (beschränkten) Steuerpflicht. Zum Inlandsvermögen gehören u. a. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. Schenker mit mindestens 10 % beteiligt war. Bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe eines beschränkt Steuerpflichtigen ist eine Poolvereinbarung nicht zu berücksichtigen. Dafür fehlt es an Rechtsgrundlage. Die Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht verweisen gerade nicht auf die Regelung über die Poolvereinbarung in § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG. Die Zusammenrechnung erfolgt zudem nur für Zwecke der Mindestbeteiligung i. R. d. Verschonung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG, nicht dagegen auch für andere steuerliche Zwecke.
4.4.5.9.2 Sonstige Rechtsfolgen von Poolvereinbarungen im Steuerrecht
Rz. 229
Die vertragliche Stimmrechtsbindung kann bei Kapitalgesellschaften unter Umständen den Untergang von Verlusten zur Folge haben. Im Einzelfall kann es dabei zu einem Zielkonflikt zwischen Erbschaftsteuerrecht und Ertragsteuerrecht kommen.
Rz. 230–233
einstweilen frei
4.4.5.9.3 Mögliche Rechtsfolgen von Poolvereinbarungen außerhalb des Steuerrechts
Rz. 234
Poolvereinbarungen haben regelmäßig zur Folge, dass die Anteile der einzelnen Poolmitglieder zusammengerechnet und faktisch als Einheit angesehen werden. Dies kann in Einzelfällen erwünscht (z. B. bei erbschaftsteuerrechtlichen Poolverträgen), unter Umständen aber auch unerwünscht sein. Die Rechtsfolgen von Poolvereinbarungen sind daher in allen betroffenen Rechtsgebieten jeweils so...