Rz. 7
Die Neuregelung zum (reduzierten) Verschonungsabschlag war sehr umstritten und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach geändert.
Rz. 8
Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015 sollte sich der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % jeweils um einen Prozentpunkt für jede vollen 1,5 Mio. EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt, verringern. Ein Mindest-Verschonungsabschlag von 20 % bzw. 35 % sollte dabei in keinem Fall unterschritten werden. Dieser Sockelbetrag sollte bei einem Erwerb von 116 Mio. EUR bzw. 142 Mio. EUR erreicht werden.
Rz. 9
Die Neuregelung wurde wie folgt begründet:
Zitat
§ 13c ErbStG regelt, dass der Erwerber anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG einen Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen kann. Mit steigendem Wert des erworbenen begünstigten Vermögens über 26 Millionen Euro (…) verringert sich der Verschonungsabschlag bis zu einer gewissen Grenze stetig. Ab dieser Grenze gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag. Das Bundesverfassungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Grad der Ungleichbehandlung mit Erwerbern von nicht begünstigtem Vermögen (Vergleichsgruppe), insbesondere bei einer Vollverschonung, ein Ausmaß annimmt, das mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Je umfangreicher die Steuerverschonung und je größer deshalb das Maß der Ungleichbehandlung desto anspruchsvoller wird die Rechtfertigungslast. Indem bei Erwerben von begünstigtem Vermögen über 26 Millionen Euro (…) der Verschonungsabschlag auf bis zu 20 Prozent bei der Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 ErbStG) beziehungsweise bis auf 35 Prozent bei der Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) verringert wird, nimmt das Maß der Ungleichbehandlung und damit die Rechtfertigungslast ab. Mit steigendem Wert des begünstigten Vermögens steigt auch die Steuerbelastung sukzessive an.
Absatz 1 sieht ein Wahlrecht für einen verminderten Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen zwischen 26 und 116 Millionen Euro vor. Der Verschonungsabschlag sinkt um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 26 Millionen Euro übersteigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Absatz 9 Satz 5 und 6 schmilzt der Verschonungsabschlag in gleicher Weise in einem Korridor zwischen 52 Millionen Euro und 142 Millionen Euro ab.
Rz. 10
Zitat
Ab einem Wert von 116 Millionen Euro beziehungsweise 142 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein konstanter Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 ErbStG) von 20 Prozent und bei der Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) von 35 Prozent.
Der verringerte Verschonungsabschlag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die jeweiligen Lohnsummen- und Behaltensregelungen eingehalten werden. Um Gestaltungen durch mehrere aufeinanderfolgende Erwerbe zu verhindern, werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb die früheren Erwerbe mit ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Der so ermittelte Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, wenn dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt. Damit eine nachträgliche Änderungsfestsetzung möglich bleibt, wird das Ende der Festsetzungsfrist hinausgeschoben.
Der unwiderrufliche Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 schließt den Antrag auf eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG aus.
Rz. 11
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom September 2015 (auch aus verfassungsrechtlichen Gründen) sehr kritisch zu dem Abschmelzungsmodell geäußert. Dabei hat der Bundesrat insbesondere eine deutlich niedrigere Höchstgrenze für die Abschmelzung vorgeschlagen (34 Mio. EUR bzw. 60 Mio. EUR anstelle von 116 Mio. EUR bzw. 142 Mio. EUR). Eine Mindestverschonung wurde generell abgelehnt.
Rz. 12
Die im Juni 2016 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzesfassung sah dann vor, dass der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % jeweils um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR reduziert wird, für die der Wert des begünstigten Vermögens den Wert von 26 Mio. EUR überschreitet. Die Abschmelzung sollte bis auf 0 erfolgen. Ein Mindestverschonungsabschlag war nicht mehr vorgesehen.
Rz. 13
Der Bundesrat war allerdings auch mit dem neuen Entwurf des Abschmelzungsmodells nicht einverstanden und hat u. a. deshalb im Juli 2016 den Vermittlungsausschuss angerufen. In seiner Stellungnahme hat sich der Bundesrat für einen "deutlich geringeren" Höchstbetrag als die vorgesehenen 90 Mio. EUR ausgesprochen. Zudem hat der Bundesrat eine stufenlose Ausgestaltung des Abschmelzungsmodells verlangt, um unbillige Härten bei der Besteuerung zu vermeiden.
Rz. 14
Im Vermittlungsverfahren kam es gleichwohl zu keinen Änderungen beim Abschmelzungsmodell mehr. Es blieb vielmehr bei der vom Deutschen Bundes...