3.1 Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
Rz. 31
Der Vorweg-Abschlag für Familiengesellschaften und der (reduzierte) Verschonungsabschlag ergänzen sich und können nebeneinander angewendet werden.
Rz. 32
Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags erfolgt nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR. Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen. Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt. Für das nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende begünstigte Vermögen kann der Erwerber dann den reduzierten Verschonungsabschlag beantragen.
3.2 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)
Rz. 33
Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III können der (reduzierte) Verschonungsabschlag und die Tarifbegrenzung nebeneinander in Anspruch genommen werden.
3.3 Steuerstundung (§ 28 ErbStG)
Rz. 34
Der reduzierte Verschonungsabschlag und die Steuerstundung schließen sich untereinander nicht aus, sondern können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Eine Steuerstundung kommt insbesondere für den Teil der Steuer in Betracht, der nach Anwendung des (reduzierten) Verschonungsabschlags verbleibt.
Rz. 35
Der Umstand, dass der Gesetzgeber weder bei dem reduzierten Verschonungsabschlag noch bei der Steuerstundung auf die jeweils andere Regelung verwiesen hat, steht einer kumulativen Inanspruchnahme nicht entgegen. Die Gesetzessystematik geht als selbstverständlich von einem Nebeneinander der beiden Verschonungsregelungen aus.
3.4 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
Rz. 36
Abschmelzungsmodell und Erlassmodell schließen sich gegenseitig aus. Der Erwerber kann die eine oder die andere Verschonung beantragen, nicht aber beide. Die beiden Verschonungsmodelle können auch nicht miteinander kombiniert werden.
Rz. 37
Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 Anträgen wählen:
- Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % für den die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitenden Erwerb entsprechend reduziert wird. Dieser Antrag schließt einen Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus.
- Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Erwerber zuvor einen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag gestellt hat.
Rz. 38
Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber einzeln zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen.