Rz. 31
Der Vorweg-Abschlag für Familiengesellschaften[1] und der (reduzierte) Verschonungsabschlag[2] ergänzen sich und können nebeneinander angewendet werden.[3]
Rz. 32
Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags erfolgt nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR. Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen. Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt.[4] Für das nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende begünstigte Vermögen kann der Erwerber dann den reduzierten Verschonungsabschlag[5] beantragen.[6]
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