Rz. 67
Die allgemeinen Vorschriften über die Steuerbefreiung für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gelten bei Beantragung des Abschmelzungsmodells weitestgehend entsprechend.
Rz. 68
Im Einzelnen ist die entsprechende Anwendung folgender Vorschriften vorgesehen:
- Verschonungsabschlag bei Weiterübertragung auf Dritte,
- Anzeige- und Nachweispflichten,
- Vorab-Abschlag für Familienunternehmen.
Rz. 69
Bei etwaigen Verstößen gegen die Lohnsummen- bzw. Behaltensregelungen innerhalb der Frist von 5 bzw. 7 Jahren (Regel- bzw. Optionsverschonung) kommt es (nach den allgemeinen Regeln) zum (anteiligen) Wegfall des (reduzierten) Verschonungsabschlags.
Rz. 70
Der Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR ist bei Großerwerben von mehr als 26 Mio. EUR gegenstandslos und demnach nicht entsprechend anwendbar.
Rz. 71
Für die Prüfung, ob die Grenze von 26 Mio. EUR überschritten ist, werden mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens (von derselben Person innerhalb von 10 Jahren) zusammengerechnet. Durch die Zusammenrechnung soll verhindert werden, dass die Sonderreglungen für Großerwerbe durch eine Aufteilung auf mehrere Erwerbe unterlaufen werden.
Rz. 72
Umstritten ist, ob bei der Zusammenrechnung auch Erwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer bereits vor dem 30.6.2016 entstanden ist, mit einzubeziehen sind. Richtigerweise ist dies zu verneinen (s. o. Rz. 19 ff.).
Rz. 73
Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach § 13c Abs. 1 ErbStG die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Erwerb dem letzten Erwerb hinzugerechnet.
Rz. 74
Der auf diese Weise ermittelte Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, wenn die Steuerbefreiung für den früheren Erwerb wegfällt oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt. Dies gilt jedoch nicht, sofern für den früheren Erwerb bereits ein Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung gestellt worden ist.
Rz. 75
Die bis dahin für die früheren Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit.
Rz. 76
Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige FA von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
Rz. 77
Der Antrag auf den reduzierten Verschonungsabschlag ist unwiderruflich und schließt einen Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung für denselben Erwerb aus.