Rz. 18
Die Zusammenrechnung hat für alle Erwerbe zu erfolgen, die – berechnet vom letzten Erwerb an – nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Die Addition der einzelnen Erwerbe hat dergestalt zu erfolgen, dass der bei den früheren Zuwendungen (Vorerwerbe) berücksichtigte persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG zunächst unbeachtet bleibt. Die Vorerwerbe werden also mit ihrem damaligen steuerlichen Wert dem Letzterwerb hinzugerechnet und erst von der Summe der "Bruttoerwerbe" wird der im Zeitpunkt des Letzterwerbs gültige Freibetrag nach § 16 ErbStG einmal abgezogen.
Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 ErbStG
Erwerb vom Ehegatten: nur begünstigtes Betriebsvermögen
1. Steuer auf den Vorerwerb |
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Schenkung 2008 |
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Betriebsvermögen |
10.000.000 EUR |
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BV Freibetrag |
- 225.000 EUR |
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9.775.000 EUR |
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Abschlag 35 % |
- 3421.250 EUR |
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steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
6.353.750 EUR |
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persönlicher Freibetrag StKl. I |
- 307.000 EUR |
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steuerpflichtiger Erwerb |
6.046.750 EUR |
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abgerundet |
6.046.700 EUR |
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Steuer 2008 nach StKl. I |
1.390.741 EUR |
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2. Steuer auf Gesamterwerb |
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Schenkung 2015 |
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Betriebsvermögen |
10.000.000 EUR |
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Regelverschonung 85 % |
- 8.500.000 EUR |
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1.500.000 EUR |
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steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2015 |
1.500.000 EUR |
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steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2008 |
6.353.750 EUR |
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Gesamterwerb |
7.853.750 EUR |
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persönlicher Freibetrag StKl. I |
- 500.000 EUR |
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steuerpflichtiger Gesamterwerb 2015 |
7.353.750 EUR |
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abgerundet |
7.353.700 EUR |
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Steuer nach StKl. I (23 %) |
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1.691.351 EUR |
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3. Berechnung Anrechnungsbetrag |
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a) Fiktive Steuer 2015 auf Vorerwerb |
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Betriebsvermögen 2008 |
10.000.000 EUR |
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Freibetrag Betriebsvermögen |
- 225.000 EUR |
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9.775.000 EUR |
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Abschlag 35 % |
- 3.421.250 EUR |
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steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
6.353.750 EUR |
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persönlicher Freibetrag StKl. I |
- 500.000 EUR |
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steuerpflichtiger Erwerb |
5.853.750 EUR |
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abgerundet |
5.853.700 EUR |
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fiktive Steuer 2015 (19 %) |
1.112.203 EUR |
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b) Tatsächliche Steuer auf Vorerwerb |
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(vgl. 1.) |
1.390.741 EUR |
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anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 2004 |
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- 1.390.741 EUR |
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4. Festzusetzende Steuer 2015 |
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300.610 EUR |
Rz. 19
Weitere Folge der eingeschränkten Wirkung der Zusammenrechnung ist, dass es auf die Bestandskraft vorangegangener Steuerbescheide nicht ankommt. Losgelöst von allen Fragen der Festsetzungsverjährung ist die Zusammenrechnung im 10-Jahreszeitraum durchzuführen. Ist z. B. eine Festsetzung für den Vorerwerb unterblieben, weil das FA etwa auf die Anzeige des Steuerpflichtigen nach § 30 ErbStG bzw. die des Notars nach § 34 ErbStG nicht reagiert hat, mag zwar die eingetretene Festsetzungsverjährung einer nachträglichen Steuerfestsetzung für den Vorerwerb entgegenstehen. Die Berücksichtigung des Vorerwerbs bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb bleibt nach einhelliger Ansicht dennoch möglich. Denn die in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG angeordnete Zusammenrechnung eines Nacherwerbs mit einem Vorerwerb durchbricht nicht die in § 169 AO geregelte Festsetzungsverjährung. Sie erlaubt vielmehr "nur" die Einbeziehung des Vorerwerbs als "Rechnungsgröße" in die Ermittlung des Gesamterwerbs ungeachtet verfahrensrechtlicher Vorfragen.
Rz. 20
War der Ersterwerb aufgrund einer qualitativen Steuerbefreiung (z. B. §§ 13, 13a ErbStG) nicht steuerpflichtig, scheidet ebenfalls eine Berücksichtigung als Vorerwerb aus.
Rz. 21
Im Hinblick auf die mit Wirkung ab dem 1.1.2009 neu gefassten Missbrauchsvorschriften in § 13a Abs. 5 (ab 1.7.2016: Abs. 6) sowie § 19a Abs. 5 ErbStG, die zu einer rückwirkenden Anpassung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb führen, hat der Gesetzgeber auch § 14 ErbStG angepasst und einen neuen Abs. 2 eingefügt (im Einzelnen vgl. Rz. 83). Die gesetzliche Regelung war aber nur deshalb erforderlich, weil es nach § 13a Abs. 5 (ab 1.7.2016: Abs. 6) ErbStG sowie § 19a Abs. 5 ErbStG zu einer rückwirkenden Korrektur eines Vorerwerbs kommen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen (z. B. Lohnsummenverstoß) eingetreten sind. Die (ausnahmsweise) rückwirkende Korrektur eines Steuerbescheids ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Rückwirkung vorsieht. Insoweit beschränkt sich der Anwendungsbereich der Neuregelung auf diese gesondert angeordneten Fälle.
2.3.1 Maßgebende Steuer für den Gesamtbetrag der Erwerbe
Rz. 22
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden Vor- und Nacherwerbe dergestalt verknüpft, dass sämtliche zusammengerechneten Erwerbe unter Berücksichtigung der gesetzlichen und persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Letzterwerbs zusammengefasst werden (sog. Letzterw...