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Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden Vor- und Nacherwerbe dergestalt verknüpft, dass sämtliche zusammengerechneten Erwerbe unter Berücksichtigung der gesetzlichen und persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Letzterwerbs zusammengefasst werden (sog. Letzterwerbsbetrachtung). Die Steuer auf den "Gesamtbetrag" wird dann unter Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Freibeträge und Steuersätze ermittelt.

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