Rz. 86

Die Steuer für den Nacherwerb wird gem. § 14 Abs. 3 ErbStG in der Weise begrenzt, dass die Steuer 50 % des Nacherwerbs nicht übersteigen darf.

 

Rz. 87

Die Vorschrift wird nur selten Anwendung finden, da § 19 Abs. 3 ErbStG allfällige Härten bei den Tarifsprüngen ausgleicht und bei Berücksichtigung der Steuer für den Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG eine Art Meistbegünstigungsregelung gilt.[1]

 

Rz. 88

Die Begrenzung nach § 14 Abs. 3 ErbStG greift vor allem dann ein, wenn auf einen Vorerwerb, der nach einem Steuersatz von mehr als 30 % besteuert worden ist, ein vergleichsweise geringer Nacherwerb folgt.[2]

[1] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 14 Rz. 35; Götz, ZEV 2001, 9, 10.
[2] Kugelmüller-Pugh, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 14 Rz. 87; Hülsmann, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 14 Rz. 74.

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