Rz. 45

Nach neuem Adoptionszivilrecht (gültig ab 1.1.1977) erlöschen bei (Voll-)Adoption die seitherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten und seiner Abkömmlinge (§ 1755 BGB). Bei Volljährigen ist eine Volladoption nur eingeschränkt möglich[1] und daher seltener. I. d. R. bleiben bei Volljährigen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen. Die Kinder des Angenommenen werden jedoch auch bei der Erwachsenenadoption zu Enkeln des Annehmenden.[2]

[2] Götz, in Grüneberg, 2022, BGB, § 1770 BGB, Rz. 1.

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