8.1 Der Begriff des Kindes/Freibetrag
Rz. 14
Für Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 des § 15 Abs. 1 ErbStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG zu gewähren. Der Kindesbegriff des § 17 Abs. 2 ErbStG entspricht dem des § 15 ErbStG (§ 15 ErbStG Rz. 13 ff.). Damit sind insbesondere Enkel nicht vom Tatbestand umfasst, da diese zur Steuerklasse I Nr. 3 des § 15 Abs. 1 ErbStG gehören. § 15 Abs. 1a ErbStG ist als Tatbestandserweiterung des § 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG allerdings anwendbar, soweit es um Erwerbe des Adoptivkindes von den natürlichen Eltern geht.
Der Kinderfreibetrag kommt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 ErbStG nur für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist nach zunehmendem Alter und sich dabei verringernden Freibeträgen gestaffelt. Zur Altersbestimmung ist auf den Steuerentstehungszeitpunkt abzustellen. Die Spanne des Freibetrags reicht von 52.000 EUR (für Kinder im Alter bis 5 Jahre) bis zu 10.300 EUR (für Kinder vom 20. bis zum 27. Lebensjahr).
Zur Einschätzung des BFH hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsfreibeträge der Kinder vgl. Rz. 2.
8.2 Anrechnung von Versorgungsbezügen
Rz. 15
Für die Kürzung der Versorgungsfreibeträge gilt grundsätzlich das oben unter Rz. 8 ff. zur Anrechnung bei den Ehegatten gesagte. Die Anrechnungsregelungen greifen hinsichtlich der Freibeträge der Kinder nur, soweit den Kindern die Versorgungsbezüge selbst zustehen.
Bei den Versorgungsbezügen der Kinder handelt es sich meist um zeitlich begrenzte und nicht um lebenslängliche Leistungen. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 ErbStG wird der Freibetrag der Kinder daher um den nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnden Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerbaren Versorgungsbezüge gekürzt. Bei dessen Berechnung ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag zu erwartenden Dauer der Bezüge auszugehen. Diese ist im Einzelfall, meist anhand der einschlägigen versorgungsgesetzlichen Bestimmungen, zu ermitteln. Typische Anknüpfungen sind ein bestimmtes Lebensalter oder das Ende einer Schul- oder Berufsausbildung. Die voraussichtliche Dauer bleibt auch dann maßgeblich, wenn die Laufzeit tatsächlich kürzer ist, z. B. weil ein Schulabschluss unerwartet früh erreicht wird.
Mit dem konkreten Verweis auf § 13 Abs. 1 BewG und der Erläuterung in § 17 Abs. 2 S. 3 ErbStG wird erreicht, dass auch dann, wenn die Laufzeit nicht eindeutig bestimmt werden kann, die Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG vermieden wird, wonach die Bezüge mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes – also relativ hoch – zu bestimmen wären.
8.3 Berichtigung bei späterer Änderung von Versorgungsbezügen
Rz. 16
Nach § 5 Abs. 2 BewG kann in Fällen auflösend bedingter Erwerbe bei Bedingungseintritt die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs berichtigt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Diese Norm ermöglicht i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch für Kinder eine Reduzierung der Kürzung der Versorgungsbezüge auf den tatsächlich erhaltenen Kapitalwert, wenn eine auflösende Bedingung entgegen den zunächst berücksichtigten Erwartungen früher eintritt.
Zu aufschiebend bedingten Erwerben und damit zur Anwendung von § 4 BewG vgl. Rz. 13.