Rz. 41
einstweilen frei
5.1 Überblick (§ 19a Abs. 2 ErbStG)
Rz. 42
Der Entlastungsbetrag gilt nur für den Teil des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG), der nicht bereits aufgrund des Verschonungsabschlags steuerbefreit ist (§ 19a Abs. 2 S. 1 ErbStG). Bei der Regelverschonung sind dies 15 % und bei der Optionsverschonung 0 % des begünstigten Vermögens.
Rz. 43
Bei Großerwerben von mehr als 26 Mio. EUR steigt das tarifbegünstigte Vermögen entsprechend an, wenn der Erwerber den (reduzierten) Verschonungsabschlag beantragt (§ 13c ErbStG).
Rz. 44–50
einstweilen frei
5.2 Weiterübertragung auf Dritte (§ 19a Abs. 2 ErbStG)
Rz. 51
Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 1 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, soweit er tarifbegünstigtes Vermögen (aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers) auf einen Dritten übertragen muss.
Rz. 52
Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses tarifbegünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt.
Rz. 53–54
einstweilen frei
5.3 Berechnung des Entlastungsbetrags (§ 19a Abs. 3 und 4 ErbStG)
Rz. 55
Die Tarifbegrenzung erfolgt durch den Abzug eines Entlastungsbetrags von der Steuer nach dem allgemeinen Steuertarif in Steuerklasse II oder III. Die Berechnung erfolgt dabei vereinfacht wie folgt (s. im Einzelnen R E 19a.2 ErbStR 2019 mit einem Rechenbeispiel in H E 19a.2 ErbStR 2019).
Rz. 56
In einem 1. Schritt ist die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse II oder III des Erwerbers zu berechnen.
Rz. 57
Die so berechnete Steuer ist sodann auf das tarifbegünstigte Vermögen (§ 19a Abs. 2 S. 1 ErbStG) und das sonstige Vermögen aufzuteilen (§ 19a Abs. 4 S. 1 ErbStG).
Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens (nach Anwendung von §§ 13a, 13b ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden, § 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls (i. S. v. § 10 Abs. 1 ErbStG nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden § 10 Abs. 5 und 6 ErbStG).
Rz. 58
Der Steuerwert des gesamten übertragenen Vermögens ist dabei (nach Anwendung der Steuerbefreiungen nach §§ 13, 13a und 13d ErbStG) um die Nachlassverbindlichkeiten sowie die abzugsfähigen Schulden und Lasten zu kürzen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen (Nettoprinzip). Die persönlichen Freibeträge sind nicht abzuziehen.
In einem 2. Schritt ist die Steuer nach der fiktiven Steuerklasse I zu berechnen. Die so berechnete Steuer ist wiederum auf das tarifbegünstigte Vermögen und das sonstige Vermögen aufzuteilen.
Rz. 59
Der Entlastungsbetrag ergibt sich schließlich aus dem (vollen) Unterschiedsbetrag zwischen der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallenden Steuer nach dem tatsächlichen Steuertarif in Steuerklasse II oder III (1. Schritt) und dem fiktiven Steuertarif in Steuerklasse I (2. Schritt).
Rz. 60
Der persönliche Freibetrag des Erwerbers richtet sich auch im Falle der Tarifbegrenzung nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers.
Rz. 61–65
einstweilen frei