Rz. 20

§ 28 Abs. 1 ErbStG regelt ab dem 1.7.2016 eine antragsabhängige befristete Stundung der Steuer, die auf den Erwerb von Todes wegen von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt, und bedient sich hierzu ergänzender Verweisungen auf die allgemeinen Stundungsvorschriften der §§ 222, 234 und 238 AO.[1]

[1] Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 28 Rz. 7; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320; Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433; Reich, DStR 2016, 2447, 2451.

2.1 Stundungsvoraussetzungen

 

Rz. 21

Eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG ist auf die Erwerbe von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG beschränkt.[1] In sachlicher Hinsicht setzt eine Stundung nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG voraus, d. h. bestimmtes inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen[2], inländisches Betriebsvermögen[3] und – entgegen der vor dem 1.7.2016 geltenden Rechtslage – nunmehr auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft.[4]

Welches Verschonungsmodell im Einzelfall zur Anwendung kommt (Regelverschonung, Abschmelzregelung, Verschonungsbedarfsprüfung), spielt für die Stundungsmöglichkeit keine Rolle.[5] Die Stundung kommt insbesondere in Betracht in den Fällen der Regelverschonung für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG), in den Fällen des § 13c ErbStG für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des abgeschmolzenen Verschonungsabschlags, in den Fällen des § 28a ErbStG für die nicht erlassene Steuer auf begünstigtes Vermögen sowie in den Fällen, in denen weder eine Verschonung nach § 13c ErbStG noch nach § 28 ErbStG beantragt wurde.[6] Die auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Steuer kann nicht nach § 28 Abs. 1 ErbSG gestundet werden.[7] Der Erwerb eines Nießbrauchs an begünstigtem Vermögen ist nicht vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 ErbStG umfasst.[8]

Die Steuerklasse des Erwerbers spielt für die Möglichkeit einer Stundung ebenfalls keine Rolle.[9] Entgegen der bis zum 30.6.2016 geltenden Rechtslage ist für die Gewährung der Stundung nicht mehr Voraussetzung, dass diese zur Erhaltung des erworbenen Betriebs notwendig ist.

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 3; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320.
[4] § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 21.
[5] BT-Drs. 18/8911, 45; Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 28 Rz. 7; Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433.
[6] R E 28 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019; Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 21.
[7] R E 28 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019.
[8] A. A. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 4.
[9] Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 16.

2.2 Stundungsantrag

 

Rz. 22

Entgegen § 222 AO, der die Entscheidung über einen Stundungsantrag des Stpfl. in das Ermessen der FinBeh stellt, begründet § 28 ErbStG einen Anspruch auf Stundung, sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen.[1]

Ein entsprechender Antrag ist nicht fristgebunden, er sollte jedoch bereits vor Fälligkeit beim zuständigen FA gestellt werden, um evtl. Säumniszuschläge zu vermeiden. Der Antrag ist formlos möglich und muss nicht begründet werden.[2] Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Stundungsantrags i. S. d. § 28 ErbStG kann Einspruch eingelegt werden.[3]

[1] BT-Drs. 18/8911, 45; Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 28 Rz. 9; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 7.
[2] Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 2; Wachter, FR 2017, 130, 136.
[3] Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 7.

2.3 Stundungszeitraum und Verzinsung

 

Rz. 23

Sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen, wird auf Antrag des Stpfl. die Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ab Fälligkeit für einen Stundungszeitraum von nunmehr bis zu 7 Jahren gewährt.

Wird die Steuerfestsetzung geändert und erhöht sich hierdurch die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer, beginnt hinsichtlich des Änderungsbetrags ein neuer 7-Jahreszeitraum.[1] Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Stundungsdauer, der konkrete Zeitraum steht vielmehr im Ermessen der FinBeh, wobei sich die Ermessensausübung i. S. d. § 5 AO an den konkreten Verhältnissen des betroffenen Stpfl. zu orientieren hat.[2]

 

Rz. 24

Nach § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist der erste Jahresbetrag ein Jahr nach Festsetzung der Erbschaftsteuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind nach § 28 Abs. 1 S. 3 ErbStG die §§ 234, 238 AO ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Stundung für das erste Jahr zinslos gewährt wird, für die folgenden Jahre wegen des Verweises auf §§ 234, 238 AO hingegen verzinslich i. H. v. 0,5 % pro Monat (= 6,0 % pro Jahr).[3]

Nach der Rspr. des BFH bestehen bei einer Niedrigzinsphase ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe vor dem Hintergrund de...

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