Rz. 285

Jeden Erwerber, der einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen hat, treffen besondere Anzeigepflichten (§ 28a Abs. 5 ErbStG).[1]

 

Rz. 286

Die sonstigen Anzeige-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (z. B. nach § 13a Abs. 7, § 13a Abs. 9 S. 6, §§ 30 ff. ErbStG und §§ 90 ff. AO) bleiben davon unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die allgemeine Pflicht zur Berichtigung von unrichtig gewordenen Steuererklärungen (§ 153 Abs. 2 AO; s. BT-Drs. 18/5923, 35).

 

Rz. 287

Die besonderen Anzeigepflichten des Erwerbers knüpfen an die (auflösenden) Bedingungen an, unter denen der Steuererlass gewährt wird (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nrn. 1–3, nicht aber auch Nrn. 4–6 ErbStG).

 

Rz. 288

Danach ist der Erwerber zu folgenden Anzeigen verpflichtet:

  • Verstöße gegen die Behaltensfrist von 7 Jahren (§§ 28a Abs. 5 S. 2 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ErbStG),

Keine Anzeigepflicht des Erwerbers besteht dagegen bei Eintritt der (auflösenden) Bedingungen (nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nrn. 46 ErbStG).

 

Rz. 289

Zweck der Anzeige ist es, dem zuständigen FA die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für den Steuererlass immer noch gegeben sind oder dieser widerrufen werden muss. Die Anzeige hat demnach unabhängig davon zu erfolgen, ob der Vorgang tatsächlich zum vollständigen oder teilweisen Widerruf des Verwaltungsakts über den Steuererlass führt (§ 28a Abs. 5 S. 5 ErbStG).

 

Rz. 290

Die Anzeige hat jeweils gegenüber dem für die Erbschaftsteuer zuständigen FA (§ 35 ErbStG) zu erfolgen (§ 28a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG).

 

Rz. 291

Die Anzeige ist eine Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung (§ 28a Abs. 3 ErbStG i. V. m. §§ 149 ff. AO).[2]

 

Rz. 292

Die Anzeige muss grundsätzlich schriftlich erfolgen (§ 28a Abs. 5 S. 4 ErbStG). Eine Übermittlung in elektronischer Form ist aber gleichfalls zulässig (auch wenn in § 28a Abs. 5 S. 4 ErbStG nicht ausdrücklich auf § 87a AO verwiesen wird, s. demgegenüber § 19 Abs. 5 S. 3 GrEStG).

 

Rz. 293

Die Anzeigefristen sind für die einzelnen Fälle unterschiedlich geregelt (ebenso wie bei den Anzeigepflichten bei Verstößen gegen die Lohnsummen- und Behaltensregelungen, § 13a Abs. 7 ErbStG). Das Unterschreiten der Lohnsumme ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist anzuzeigen (§ 28a Abs. 5 S. 1 ErbStG; s. auch § 13a Abs. 7 S. 1 ErbStG). Verstöße gegen die Behaltefrist und etwaige Nacherwerbe sind dagegen innerhalb von einem Monat nach Verwirklichung des entsprechenden Tatbestands anzuzeigen (§ 28a Abs. 5 S. 2 ErbStG; s. auch § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG). Die Frist von einem Monat entspricht zwar der Frist für Anzeigen bei Verstößen gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG). Gleichwohl ist die Frist von nur einem Monat unverhältnismäßig kurz und entspricht nicht der allgemeinen Anzeigefrist von 3 Monaten (§ 30 Abs. 1 ErbStG).[3]

 

Rz. 294

Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die Anzeigefrist jeweils mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestands. Richtigerweise kann die Anzeigefrist aber erst dann beginnen, wenn der Erwerber von diesem Tatbestand auch positive Kenntnis hat (Rechtsgedanke § 30 Abs. 1 ErbStG). Eine Anzeigeverpflichtung ohne Kenntnis ist nicht möglich und wäre unverhältnismäßig.

 

Rz. 295

Das Gesetz sieht keinerlei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. In Bagatellfällen erscheint eine förmliche Anzeigepflicht übermäßig und kann entfallen (s. a. die Ausnahmen in §§ 1 ff. ErbStDV). Eine Anzeigepflicht des Erwerbers ist auch dann entbehrlich, wenn der Vorgang dem FA bereits von einem anderen Erwerber oder von einem Dritten (z. B. einem Notar, § 34 ErbStG) angezeigt worden ist. Eine einmalige Anzeige ist nach dem Normzweck ausreichend.

 

Rz. 296

Der Inhalt der Anzeige ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es muss allerdings ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzeige im Zusammenhang mit dem gewährten Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung handelt. Eine Bezugnahme auf den Verwaltungsakt über den Steuererlass (§ 28a Abs. 4 S. 2 ErbStG) ist zweckmäßig. In jedem Fall muss die Anzeige vollständig und richtig sein.

 

Rz. 297

Die Anzeigepflicht obliegt jedem Erwerber, der den Steuererlass in Anspruch genommen hat. Bei mehreren Erwerbern hat jeder Erwerber die Anzeigepflichten für sich selbst zu erfüllen. Die Anzeige durch einen Erwerber führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Anzeigepflicht eines anderen Erwerbers entfällt. Im Einzelfall kann aufgrund des Normzwecks allerdings eine Einschränkung der Anzeigepflichten in Betracht kommen, wenn dem FA aufgrund der erfolgten Anzeige bereits eine Prüfung des Sachverhalts möglich ist.

 

Rz. 298

Die Anzeigepflicht trifft stets den Erwerber und nicht auch den Schenker (s. Wortlaut "Erwerber" in § 28a Abs. 5 ErbStG und Umkehrschluss zu § 30 A...

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