2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 41
Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Rz. 42
Die im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2018" neu geschaffenen Möglichkeiten eines nachträglichen Widerrufs des Steuererlasses (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nrn. 4–6 und Abs. 6 ErbStG) finden auf alle Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14.12.2018 ausgesprochen wurde (§ 37 Abs. 16 S. 2 ErbStG).
Rz. 43–44
einstweilen frei
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 45
Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung gilt nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 28a Abs. 1 S. 1, § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen ist von dem Erlass ausgenommen.
Rz. 46
Der Steuererlass gilt uneingeschränkt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG) und alle Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG). Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG).
Rz. 47
Auf die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) findet der Steuererlass gleichfalls Anwendung; der Gesetzgeber hat dies (in § 28a Abs. 7 ErbStG) ausdrücklich klargestellt.
Rz. 48
Der Steuererlass gilt für alle Erwerbe von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Steuererlass ist nicht auf einen bestimmten Höchstbetrag an begünstigtem Vermögen beschränkt. Im Unterschied zum Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) ist ein Steuererlass auch beim Erwerb begünstigten Vermögens von mehr als 90 Mio. EUR möglich.
Rz. 49–52
einstweilen frei
2.3 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 53
Die Verschonungsbedarfsprüfung gilt für alle Erwerber. Der Gesetzgeber hat den Steuererlass insbesondere nicht von Alter, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Rechtsform des Erwerbers abhängig gemacht.
Rz. 54
Der Steuererlass gilt demnach u. a. für volljährige und minderjährige Erwerber, natürliche und juristische Personen, in- und ausländische Personen- und Kapitalgesellschaften, unbeschränkt und beschränkt Stpfl., in- und ausländische Erwerber sowie für alle Stiftungen, Vereine und Vermögensmassen in- und ausländischen Rechts. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Erwerber für den Steuererlass "persönlich" zur Begleichung der Steuer außer Lage sein muss (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Dies beinhaltet keinerlei Einschränkung auf (natürliche) Personen (Umkehrschluss zu § 19a Abs. 1 ErbStG). Ein Bedarf an steuerlicher Verschonung kann vielmehr bei allen Erwerbern bestehen.
Rz. 55–57
einstweilen frei
2.4 Internationaler Anwendungsbereich
Rz. 58
Der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung gilt in allen Fällen unbeschränkter (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG) und beschränkter (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 ErbStG und § 4 AStG) Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine Kürzung des Steuererlasses.
Rz. 59
Der Steuererlass wird aber immer nur für begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich Vermögen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten, nicht aber Vermögen in Drittstaaten.
Rz. 60–62
einstweilen frei