4.1 Begünstigtes Vermögen
Rz. 85
Der Steuererlass wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt. Die Steuer für nicht begünstigtes Vermögen kann nicht erlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn das nicht begünstigte Vermögen zusammen mit dem begünstigten Vermögen erworben wird.
Rz. 86–88
einstweilen frei
4.2 Überschreiten der Grenze von 26 Mio. EUR
Rz. 89
Der Wert des begünstigten Vermögens muss die Grenze von 26 Mio. EUR überschreiten. Ein Überschreiten um einen EUR ist dabei grundsätzlich ausreichend (vorbehaltlich der Abrundung auf volle 100 EUR nach unten, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG).
Rz. 90
Bei der Ermittlung der Grenze sind mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zusammenzurechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
Rz. 91
Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze aufgrund des Vorab-Abschlags von bis zu 30 % von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen (§ 13a Abs. 9 ErbStG).
Rz. 92–94
einstweilen frei
4.3 Antrag des Erwerbers
Rz. 95
Der Erwerber muss den Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Das Antragsrecht steht nur dem Erwerber zu, nicht auch dem Schenker (auch nicht im Falle einer vertraglichen Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG).
Rz. 96
Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor. Schriftform ist zweckmäßig, aber nicht zwingend. In der Praxis wird eine schriftliche Antragsstellung aufgrund der Nachweispflichten des Erwerbers gleichwohl unvermeidlich sein.
Rz. 97
Eine Frist für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag muss nicht in oder zusammen mit der Steuererklärung gestellt werden. Der Antrag kann auch noch nach Eintritt der (formellen und/oder materiellen) Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden.
Rz. 98
Der Antrag ist nicht mehr möglich, wenn der Erwerber bereits einen (erfolgreichen) Antrag auf reduzierte Verschonung (nach § 13c ErbStG) gestellt hat (§ 13c Abs. 2 S. 6, § 28a Abs. 8 ErbStG).
Rz. 99
Der Antrag auf Steuererlass ist grundsätzlich jederzeit widerruflich. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu dem unwiderruflichen Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) und dem unwiderruflichen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG). Der Antrag kann auch mehrfach gestellt und widerrufen werden. Der Antrag kann auch dann noch widerrufen werden, wenn der Erwerber gegen die Behaltens- oder Lohnsummenregelung verstoßen hat.
Rz. 100
Das Antragsrecht steht stets dem Erwerber (nicht auch dem Schenker) zu. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer von einem anderen übernommen worden ist (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Der Antrag kann auch von einem Bevollmächtigten des Erwerbers gestellt werden.
Rz. 101
Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber alleine zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen (und widerrufen). Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Erben noch nicht auseinandergesetzt haben (z. B. im Falle einer ungeteilten Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB).
Rz. 102
Bei minderjährigen Erwerbern ist der Antrag von den Inhabern der Vermögenssorge zu stellen (§§ 1626 ff. BGB). Eine gerichtliche Genehmigung ist für den Antrag nicht erforderlich (§§ 1643, 1821 ff. BGB).
Rz. 103
Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind zwar zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG). Ein Recht, den Antrag auf Steuererlass zu stellen, steht ihnen im Regelfall aber nicht zu. Sie müssen auf einen solchen Antrag auch nicht hinwirken.
Rz. 104
Beim Erwerb durch eine juristische Person muss der Antrag von den vertretungsberechtigten Organmitgliedern gestellt werden (z. B. dem Stiftungsvorstand, §§ 86, 26 BGB).
Rz. 105
Die FinVerw geht regelmäßig davon aus, dass der Antrag auf Steuererlass im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden kann. Bei Schenkungen kann der Antrag dagegen für jeden Erwerb begünstigten Vermögens getrennt gestellt werden (einschränkend R E 13a.13 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens).
Rz. 106–108
einstweilen frei