Rz. 16
Die Anpassungen des Steuerrechts in den Art. 21-35 Kreditzweitmarktförderungsgesetz lassen sich in 3 Gruppen einteilen. Die erste Gruppe betrifft die Anpassungen der AO. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Legaldefinition der Personenvereinigungen in § 14a Abs. 1 AO, die sich ihrerseits in rechtsfähige Personenvereinigungen in § 14a Abs. 2 AO (v.a. Personengesellschaften) und in nicht rechtsfähige Personenvereinigungen in § 14a Abs. 3 AO (Bruchteilsgemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) aufteilen. Entsprechende Änderungen des Feststellungsverfahrens sind in den §§ 183 ff. AO geregelt. Diese Regelungen sind insofern für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Belang, als § 2a Satz 1 ErbStG auf den Begriff der rechtsfähigen Personengesellschaft in § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO Bezug nimmt.
Rz. 17
Die zweite Gruppe betrifft die konkreten Konsequenzen für die Ertragsteuern. Gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO n. F. gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Nach dem Wortlaut handelt es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Fiktion. Der Sache nach sollte damit sichergestellt werden, dass sich für den Bereich der Ertragsteuern aus dem MoPeG keine Änderungen ergeben.
Auch diese Regelung, mit der sich das Ertragsteuerrecht gegen das MoPeG abzuschirmen versucht, ist von unmittelbarer Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, da sich das begünstigungsfähige Vermögen bei Personengesellschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nach ertragsteuerlichen Kriterien bestimmt.
Rz. 18
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n. F. gilt nicht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer. Hierfür sind in § 2a ErbStG und § 24 GrEStG gesonderte Regelungen geschaffen worden, die ebenso wie § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n. F. "die Kombination aus dem Erhalt des Gesamthandsprinzips und der transparenten Besteuerung aufrechterhalten und somit eine steuerrechtsautonome Besteuerungsbetrachtung in Bezug auf die Gesamthand erreichen" sollten. Das MoPeG ist daher zu Recht als "Anstoß bzw. Katalysator für eine geänderte Interpretation und Anwendung von steuerlichen Vorschriften durch die Rechtsprechung" verstanden worden.
Rz. 19
Dem MoPeG ging eine evolutionär verlaufene Entwicklung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts voraus. Der BFH blieb jedoch bei der Rezeption der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vorsichtig. Zwar griff der BFH die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH auf, wonach der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zukomme, folgerte daraus aber nur, "dass die Beteiligung der Gesamthänder am Gesamthandsvermögen nun nicht mehr direkt, sondern über die GbR besteht".
Rz. 20-25
einstweilen frei