Rz. 51
§ 2a Satz 2 und 3 ErbStG bestimmt die Person von Schenker und Beschenktem bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Einbeziehung einer Personengesellschaft und regelt damit mittelbar die Steuerpflicht. Gem. § 2a Satz 2 ErbStG gelten bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft der Gesellschafter als Erwerber. Spiegelbildlich dazu gelten gem. § 2a Satz 3 ErbStG bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Gesellschaft deren Gesellschafter als Zuwendende. Damit lässt sich § 2a Satz 2 und 3 ErbSt als rein klarstellende Regelung verstehen, die sich konsequent am Bereicherungsgedanken orientiert.
Wie § 2a Satz 1 ErbStG bezweckt auch § 2a Satz 2 und 3 ErbStG eine Fortschreibung des Rechtszustandes vor Inkrafttreten des MoPeG.
Rz. 52
Der Regelungsansatz des § 2a Satz 2 und 3 ErbStG war jedoch nicht alternativlos. Der Gesestzgeber hätte ebenso den Weg einer begrenzten gesetzlichen Fiktion nur in Bezug auf die Steuerklasse gehen können, wie dies in § 15 Abs. 4 ErbStG für die Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern in § 7 Abs. 8 ErbStG geregelt worden ist.
Dem Gesetzgeber des § 2a ErbStG war somit an einer umfassenden Regelung gelegen.
Rz. 53
Nach dem Wortlaut des § 2a Satz 2 und 3 ErbStG handelt es sich bei der Regelung um eine gesetzliche Fiktion. Zweifel hieran nährt jedoch die nicht völlig widerspruchsfreie Begründung des Regierungsentwurfs des Wachstumschancengesetzes. Mit der Neuregelung "soll die bisherige Betrachtungsweise im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht, wonach es einer eigenständigen Prüfung bedarf, wer z. B. als Bedachter (Erwerber) durch eine freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde, fortgeführt werden".
Dies könnte nahelegen, dass es sich bei der Regelung des § 2a Satz 2 und 3 ErbStG nicht um eine Fiktion handelt, sondern in jedem Fall eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Parteiwillens vorzunehmen ist.
Rz. 54
Im nächsten Satz heißt es jedoch sogleich, bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft solle "die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung weiterhin ergeben, dass nicht die Gesellschaft, sondern die beteiligten Gesellschafter durch die freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als vermögensmäßig bereichert anzusehen" seien. Damit bleibt von der zuvor besagten "Prüfung" nicht mehr viel übrig, da das Ergebnis bereits feststeht. Insofern stützt auch die Gesetzesbegründung das Verständnis von § 2a Satz 2 und 3 ErbStG als einer gesetzlichen Fiktion, die einem Gegenbeweis grundsätzlich nicht offensteht.
Rz. 55-60
einstweilen frei