Rz. 5
§ 31 Abs. 1 ErbStG bezeichnet die "Beteiligten" als erklärungspflichtig. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, dass diese Erklärungspflicht ohne Rücksicht auf die eigene Steuerpflicht besteht, ist nicht mit § 33 AO abgestimmt; denn Stpfl. ist nach § 33 Abs. 1 AO auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Man wird daher § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG dahingehend zu verstehen haben, dass ein Beteiligter unabhängig davon, ob er selbst die Steuer schuldet, erklärungspflichtig ist.[1] Der Begriff des "Beteiligten" ist in § 31 ErbStG nicht näher festgelegt. Hierzu gehören in jedem Falle diejenigen Personen, die als Steuerschuldner (§ 20 ErbStG) in Betracht kommen; dies sind der Erwerber, der Schenker, der mit der Zuwendung Beschwerte und – im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – die Stiftung oder der Verein. Bei einer Zweckzuwendung sind die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Beteiligten anzeigepflichtig.[2]
Ein Gesamtrechtsnachfolger hat die Steuererklärungspflicht zu erfüllen, die sein Rechtsvorgänger trotz Aufforderung noch nicht erfüllt hatte.[3] Auskunftspflichtig sind auch Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[4] Im Übrigen sind die für die Betätigung des Auswahlermessens des FA geltenden Grundsätze[5] zu beachten. So wird z. B. eine Steuererklärungspflicht für den Erwerber einer Nacherbenanwartschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG) oder den Schuldner eines Herausgabeanspruchs (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG) nicht in Betracht kommen.[6] Freilich können diese Personen u. U. nach § 93 AO auskunftspflichtig sein.[7]
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