Rz. 25

Nach der durch das ErbStRG geänderten Fassung des § 31 Abs. 3 ErbStG ist nunmehr – entsprechend den ebenfalls durch das ErbStRG geänderten §§ 4 Abs. 1 und 20 Abs. 2 ErbStG – der überlebende Lebenspartner i. S. d. LPartG dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 4 ErbStG) sind der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner gem. § 20 Abs. 2 ErbStG Steuerschuldner für den gesamten Steuerbetrag. Es ist daher konsequent, wenn § 31 Abs. 3 ErbStG dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner die Steuererklärungspflicht für den gesamten Erwerb – d. h. auch für die auf die Abkömmlinge entfallenden Anteile – auferlegt. § 31 Abs. 3 ErbStG ("kann") ist allerdings eine Ermessensvorschrift; das FA kann daher auch Abkömmlinge – allerdings nur für ihre jeweiligen Anteile – zur Erklärung heranziehen.[1]

[1] Ebenso Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 31 Rz. 10; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 31 Rz. 17 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?