Rz. 25
Nach der durch das ErbStRG geänderten Fassung des § 31 Abs. 3 ErbStG ist nunmehr – entsprechend den ebenfalls durch das ErbStRG geänderten §§ 4 Abs. 1 und 20 Abs. 2 ErbStG – der überlebende Lebenspartner i. S. d. LPartG dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 4 ErbStG) sind der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner gem. § 20 Abs. 2 ErbStG Steuerschuldner für den gesamten Steuerbetrag. Es ist daher konsequent, wenn § 31 Abs. 3 ErbStG dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner die Steuererklärungspflicht für den gesamten Erwerb – d. h. auch für die auf die Abkömmlinge entfallenden Anteile – auferlegt. § 31 Abs. 3 ErbStG ("kann") ist allerdings eine Ermessensvorschrift; das FA kann daher auch Abkömmlinge – allerdings nur für ihre jeweiligen Anteile – zur Erklärung heranziehen.[1]
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