Rz. 12

Wird die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, regelt § 1372 BGB, dass der Zugewinn dann nach §§ 13731390 BGB ausgeglichen wird. Dies sind Fälle der Beendigung der Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und die Güterstandsbeendigung durch Ehevertrag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?