Rz. 18

Die Vorschriften über die Berechnung der Ausgleichsforderung sind dispositiv, d. h. sie können durch ehevertragliche Regelung modifiziert werden..[1] Dies gilt nicht nur für die Bewertung selbst, sondern auch den Bewertungsstichtag und den Umfang des Anfangsvermögens.[2] Entscheidend ist damit der im Ehevertrag festgelegte Wert.

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