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Für Lebenspartner gilt seit 1.1.2005 das gleiche Güterrecht wie für Ehegatten.[1] Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten[2] gelten entsprechend. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag[3], Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.[4]

Der Gesetzgeber hat zunächst mit Wirkung ab dem 1.1.2009 auch schenkung-/erbschaftsteuerlich die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt und § 5 insoweit geändert. Mit Beschluss vom 21.7.2010 hat das BVerfG verlangt, auch für Jahre vor 2009 die Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen. Dem ist der Gesetzgeber durch das JStG 2010[5] gefolgt und hat rückwirkend mit Wirkung ab dem 1.8.2001 die Gleichstellung für alle noch offenen Fälle geregelt.

[1] § 6 LPartG, Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004, BGBl I 2004, 3396.
[4] §§ 1409–1563 BGB gelten auch hier entsprechend.
[5] JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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