Rz. 45

Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 findet die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB für erbschaftsteuerliche Zwecke keine Anwendung. Dies bedeutet, dass sich der überlebende Ehegatte nicht auf die dort enthaltene gesetzliche Vermutung berufen kann, wonach im Zweifel das Endvermögen dem Zugewinn entspricht. Vielmehr ist ungeachtet etwaiger Nachweisprobleme die Höhe des Anfangsvermögens zu ermitteln (zu Einzelheiten oben Rz. 28 f.).

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