Rz. 58

Von der Vorschrift erfasst werden die folgenden Fallgruppen:

  • Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Ehescheidung (Rz. 63).
  • Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Wechsel des Güterstands (Rz. 67 f.).
  • Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (unten Rz. 78 f.).
  • Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte seine Erbeinsetzung oder ein zugewandtes Vermächtnis ausschlägt (unten Rz. 81).

Ist eine der vorgenannten Sachverhaltskonstellationen gegeben, dann gehört der beim überlebenden Ehegatten entstehende Zugewinnausgleichsanspruch nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG. Die Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter, denn sie stellt nur fest, was ohnedies keinem Zweifel unterliegen kann.[1]

 

Rz. 59

Der nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei bleibende Betrag ist mit dem Betrag identisch, der zivilrechtlich als Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann.[2]

 

Rz. 60

Vorteilhaft an der Anwendung des Absatzes 2 ist, dass sämtliche in den Sätzen 2–6 des Absatzes 1 enthaltenen Beschränkungen nicht gelten. Demnach sind etwaige ehevertragliche Modifikationen hinsichtlich der Berechnung des Zugewinns erbschaftsteuerlich zu beachten. Dies bedeutet, dass auch eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft (auf den Tag der Eheschließung) möglich ist; im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 ist dies nach Satz 4 erst ab dem Tag des Abschlusses des Ehevertrages möglich (Rz. 46).[3]

 

Rz. 61

Auch ist im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 ErbStG die Vermutungsregel des § 1377 Abs. 3 BGB (Rz. 28) zu beachten.

 

Rz. 62

Schließlich kommt es auch nicht zu einer anteiligen Kürzung der Ausgleichsforderung (Rz. 49). Die Neuregelung in § 5 Abs. 1 S. 6, die bei der Ermittlung der Steuerbefreiung nach Absatz 1 für Erwerbe nach dem 28.12.2020 zu beachten ist (Rz. 5757c) und zu einer Kürzung der Steuerfreistellung führt, ist bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zu berücksichtigen.[4]

[1] Richter, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 5 Rz. 45; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 54.
[2] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 59.
[3] Richter, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 5 Rz 25.
[4] Schneider/Teuber, UVR 2021, 54, 58.

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