5.1 Gesetzliche Grundlage
Rz. 110
Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft).
Rz. 111
Die Vorschriften des Abkommens sind gem. § 1519 S. 1 BGB anwendbar, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart haben. Entsprechend anwendbar ist § 1368 BGB; jedoch findet § 1412 BGB gem. § 1519 S. 3 BGB keine Anwendung. Der Güterstand ist auch Lebenspartnern eröffnet (§ 7 S. 2 LPartG).
Rz. 112
Die Einzelheiten des Güterstands ergeben sich unmittelbar aus dem – in Art. gegliederten – Abkommen. Nach Art. 2 des Abkommens bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Bei Beendigung des Güterstands ergibt sich die Ausgleichsforderung aus dem Vergleich der vom jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner erzielten Zugewinns.
Rz. 113
Die Ermittlung des Anfangsvermögens und seine Bewertung regeln Art. 8 und Art. 9. Das Endvermögen und seine Bewertung ergibt sich aus den Art. 9 und 10. Sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen können auch negativ sein. Hinzurechnungen erfolgen nach Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2, z. B. bei Schenkungen an einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Erwerben von Todes wegen.
Rz. 114
Wie bei dem im BGB geregelten Zugewinnausgleich wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung ermittelt (Art. 12 Abs. 1). Danach kann der Ehegatte die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen, dessen Zugewinn während der Ehe/Lebenspartnerschaft kleiner war.
5.2 Geltungsbereich
Rz. 115
Der Wahl-Güterstand ist nach Art. 1 des Abkommens deutschen, französischen und deutsch-französischen Ehepaaren eröffnet. Es genügt, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat haben, dessen internationales Privatrecht für das Güterrecht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Demnach können auch Ehegatten mit anderen Staatsangehörigkeiten diesen Güterstand vereinbaren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw. Frankreich haben. Eine grenzüberschreitende Konstellation ist nicht erforderlich.
5.3 Steuerliche Behandlung
Rz. 116
Die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Folgen der Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft sind in Art. 12 Abs. 3 des Abkommens geregelt. Wird der Güterstand beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so bleibt die Ausgleichsforderung (Art. 12 Abs. 1) steuerfrei; sie gehört nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG.
Rz. 117
Die Norm hat – wie Abs. 2 – klarstellende Bedeutung, da die kraft Abkommen (Gesetzes) entstehende Zugewinnausgleichsforderung weder eine Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG darstellt noch – bei einer Beendigung des Güterstands durch Tod- auf einem Erwerb durch Erbfall beruht.
Rz. 118
Einen erbrechtlichen Zugewinnausgleich analog zu § 1371 Abs. 1 BGB ist bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht vorgesehen. Daher bedurfte es auch keiner Regelung, die Art. 12 Abs. 1 vergleichbar ist. Eine "fiktive Ausgleichsforderung" ist nicht zu ermitteln. Vollumfänglich steuerfrei bleibt der tatsächlich auszugleichende Zugewinn.