Rz. 13

Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt grundsätzlich § 122 AO, soweit sich nicht aus § 32 ErbStG – für die Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger – Abweichendes ergibt. Danach ist der Bescheid demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist.[1]

 

Rz. 14

Bei Erwerben von Todes wegen ist der Erbschaftsteuerbescheid dem Erwerber als Steuerschuldner bekannt zu geben. Jeder Erwerber ist Steuerschuldner nur bezüglich seines eigenen Erwerbs. Sind mehrere Erwerber vorhanden, bedarf es grundsätzlich eines eigenen Steuerbescheids für jeden Erwerber.

 

Rz. 15

Bei Schenkungen unter Lebenden sind der Erwerber und der Schenker gem. § 20 Abs. 1 ErbStG Gesamtschuldner. I. d. R. ist der Steuerbescheid dem Erwerber bekannt zu geben. Abweichend davon ist der Steuerbescheid dem Schenker dann bekannt zu geben, wenn er dies beantragt, wenn er die Schenkungsteuer übernommen hat oder wenn sich die Inanspruchnahme des Erwerbers aus sonstigen Gründen als untunlich erweist.

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