Rz. 62a

Ob eine Grundfreiheit betroffen ist, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der jeweiligen Grundfreiheit.[1] So ist etwa die Kapitalverkehrsfreiheit betroffen bei Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen mit grenzüberschreitenden Elementen, es sei denn, die betreffenden Transaktionen weisen mit keinem wesentlichen Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinaus (vgl. hier unter Rz. 8). Während sich also wesensgemäß zu den jeweiligen Grundfreiheiten keine allgemeinen Aussagen vor die Klammer ziehen lassen, kann zur Beeinträchtigung der Grundfreiheiten und zur Rechtfertigung einer solchen Beeinträchtigung grundsätzlich Folgendes vorangestellt werden.

[1] Als Bsp. etwa EuGH v. 19.7.2012, C-31/11 (Scheunemann), DStR 2012, 1508 (auf das Vorabentscheidungsverfahren BFH v. 15.12.2010, II R 63/09, BStBl II 2011, 221) zur Abgrenzung zwischen Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit.

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