Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Das BMF-Schreiben führt diverse neue Abschnitte ein: Abschn. 22a.1 – 22e.1 UStAE.
Zum 1.1.1997 ist in Deutschland das Institut des Fiskalvertreters eingeführt worden, um für einen ausländischen Unternehmer im Inland die Durchführung des Besteuerungsverfahrens zu vereinfachen. Die Möglichkeit, sich durch einen Fiskalvertreter vertreten zu lassen, ist aber in Deutschland auf die Fälle beschränkt, in denen der Vertretene:
- ausschließlich steuerfreie Umsätze im Inland erbringt und
- in Deutschland keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat.
Praxis-Tipp
Diese Voraussetzungen bedeuten im Ergebnis, dass der ausländische Unternehmer im Inland weder eine Umsatzsteuer schuldet, noch einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzverwaltung hat, sondern im Inland lediglich melderechtliche Vorschriften zu befolgen hat. Ein solcher Vorgang kann sich insbesondere bei Durchfuhren durch Deutschland oder im Zusammenhang mit einem Steuerlager ergeben. Die Meldepflichten betreffen insbesondere die Umsatzsteuererklärung und die Zusammenfassende Meldung.
Die Finanzverwaltung hatte 1999 bei Einführung der Fiskalvertreterregelung ein umfassendes Einführungsschreiben veröffentlicht, die Ausführungen aber nicht in die damaligen Umsatzsteuer-Richtlinien übernommen. Jetzt hat die Finanzverwaltung erneut – auch wegen gesetzlicher Änderungen bei den Meldepflichten des Fiskalvertreters – umfassend zu den Regelungen über die Fiskalvertretung Stellung genommen. Die Ausführungen der Finanzverwaltung werden jetzt in die Abschn. 22a.1 ff. UStAE mit aufgenommen.
Als Fiskalvertreter können die folgenden Personen bestellt werden:
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfergesellschaften und vereidigte Buchprüfer,
- Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften,
- inländische Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der EU leisten und keine Kleinunternehmer sind, sowie
- sonstige inländische gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten und keine Kleinunternehmer sind.
Die Bestellung des Fiskalvertreters erfolgt formlos und i. d. R. durch schriftliche Vollmacht, wobei aber eine schriftliche Vollmacht nicht zwingend erforderlich ist.
Der Fiskalvertreter erhält für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer eine gesonderte Steuernummer von seinem zuständigen Finanzamt sowie eine gesonderte USt-IdNr.
Der Fiskalvertreter hat neben seinen eigenen Meldungen für alle von ihm vertretenen Unternehmer eine einheitliche Umsatzsteuererklärung und eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, eine individuelle Anmeldung des vertretenen ausländischen Unternehmers ist damit nicht notwendig. Seit dem 1.1.2020 ist ausdrücklich geregelt, dass der Fiskalvertreter für alle von ihm vertretenen Unternehmer eine vierteljährliche Voranmeldung abzugeben hat, in der die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen sind. Darüber hinaus muss zur Jahreserklärung eine 2020 eingeführte Anlage FV abgegeben werden, für die der Fiskalvertreter die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst.
Ausführlich hat die Finanzverwaltung zum Ende der Fiskalvertretung und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen Stellung genommen. Grundsätzlich endet die Fiskalvertretung, wenn sie vom Fiskalvertreter gekündigt wird, der Vertretene die Vollmacht widerruft oder die Fiskalvertretung von den Finanzbehörden untersagt wird. Die Fiskalvertretung endet aber auch, wenn der Vertretene im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder berechtigt ist, Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Ein weiterer Grund für die Beendigung der Fiskalvertretung liegt dann vor, wenn ein Gegenstand, der im Inland im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung geliefert werden sollte, entgegen der ursprünglichen Absicht im Inland verbleibt.
Endet die Fiskalvertretung dadurch, dass der Vertretene steuerpflichtige Umsätze ausführt oder berechtigt ist, Vorsteuerbeträge geltend zu machen, ist Schuldner der Umsatzsteuer der leistende Unternehmer (Vertretene).
Konsequenzen für die Praxis
Die Fiskalvertretung ist ein Sonderfall der Vertretung ausländischer Unternehmer im Inland, da es sich nur um die Übernahme von Meldepflichten handeln kann. Soweit der Vertretene Umsatzsteuer schuldet oder Vorsteuerbeträge geltend machen kann, muss er sich selbst im Inland zur Umsatzsteuer registrieren lassen.
Hinweis
Fiskalvertreter sind deshalb in der Praxis häufig Personen, die auch Hilfeleistung in Eingangsabgabensachen (z. B. Speditionsunternehmen) leisten.
Die jetzt in den UStAE aufgenommenen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 9.10.2023, III C 3 – S 7395/19/10001 :003, BStBl ...