Leitsatz
Der Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG durch einen Käufer, dessen Rechtsvorgänger Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist auch dann nicht grunderwerbsteuerfrei, wenn der Erwerb vor Inkrafttreten des VermRErgG und der dadurch bewirkten Neufassung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG stattgefunden hat.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 3, § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 1 Abs. 8 Buchst. a, § 34 Abs. 3 VermG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb als Rechtsnachfolger eines Enteignungsopfers Ende 1996 von der BVVG Bodenverwertungs- und Verwaltungs-GmbH Grundbesitz aus dem Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG. Das FA setzte dafür GrESt fest. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, der Vorgang sei grunderwerbsteuerfrei.
Weder die Klage noch die Revision hatten Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hielt keine der vom Kläger angeführten Befreiungstatbestände für anwendbar und sah auch keine Gesetzeslücke, die im Sinn des Klägers hätte ausgefüllt werden können.
Hinweis
Dem vorliegenden Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich von dem des Urteils vom 26.10.2006, II R 49/05 (BFH-PR 2007, 196) darin unterschied, dass der Grundstückserwerb noch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG durch das VermREgG stattgefunden hatte. In der ursprünglichen Fassung enthielt die Verweisung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG auf des VermG noch nicht die Einschränkung, dass sie nur für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 AusglLeistG gelten solle. Sie schloss damals noch die Erwerbsvorgänge im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG ein. Gleichwohl bedeutete die Verweisung auf das VermG schon damals nicht, dass derartige Erwerbe der GrESt-Befreiung nach § 34 Abs. 3 VermG unterfielen. Dem stand § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen. Gem. dieser Vorschrift i.d.F. des 2. VerRÄndG gilt das VermG nämlich nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.
Zwar ist dieser Geltungsausschluss mit dem Vorbehalt versehen, dass die Bestimmungen des VermG über Zuständigkeit und Verfahren doch anwendbar sein sollen; bei dem Befreiungstatbestand des § 34 Abs. 3 VermG handelt es sich aber nicht um eine Bestimmung zur Zuständigkeit oder zum Verfahren, sondern um eine materiell-rechtliche Norm. Im Übrigen wird auf die Praxis-Hinweise in BFH-PR 2007, 196 Bezug genommen. Die europarechtliche Vorgabe einer Höchstgrenze für Beihilfen stand einer GrESt-Befreiung nicht erst seit der Entscheidung der EU-Kommission, sondern von Anfang an entgegen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.3.2007, II R 80/05