Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur

 

1.

nach§ 1 Abs. 1 oder

 

2.

durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum

stillegen.

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