Rz. 2940

[Autor/Stand] Bedeutung des eigenen Personals. Im Rahmen der betriebsstättenbezogenen Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung kommt dem eigenen Personal des Unternehmens eine herausgehobene Bedeutung zu. Da die Mitarbeiter des Unternehmens Anknüpfungspunkt für die Zuordnung der Personalfunktionen sind, auf deren Grundlage die Zuordnung der Vermögenswerte etc. zu den Betriebsstätten des Unternehmens erfolgt, ist das Personal letztlich Ausgangspunkt und Grundlage der Gewinnabgrenzung zwischen den Betriebsstätten.

Dies hat zur Folge, dass mitarbeiterlosen Betriebsstätten im Grundsatz weder Vermögenswerte, noch Chancen, Risiken und Geschäftsvorfälle zugeordnet werden können, was auch mit der OECD-Sichtweise im Betriebsstättenbericht 2010 korrespondiert, wonach einer mitarbeiterlosen Betriebsstätte allenfalls ein geringer Gewinn zugeordnet werden kann (dazu auch Rz. 2939.1, 2819).[2] Da bei Vertreterbetriebsstätten ebenfalls kein eigenes Personal des Unternehmens beschäftigt ist, ordnet § 39 Abs. 2 BsGaV für diesen Fall eine entsprechende Fiktion an.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/45689524.pdf, Teil I, Rz. 66; so auch die Verordnungsbegründung, vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 46, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48; Kraft/Dombrowski, FR 2014, 1109.

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